Rn. 22

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Weder ist im Normengefüge der IFRS eine explizite Buchführungspflicht kodifiziert noch existieren konkrete Vorgaben was das Buchführungssystem, die Buchführungsform und die zu führenden Bücher betrifft. Indes erfordert die RL nach IFRS – ebenso wie die RL nach HGB – eine systematische Buchführung in Form der doppelten Buchführung (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 11; ferner HGB-HandKomm. (2020), § 238, Rn. 37).

 

Rn. 23

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Anknüpfungspunkte für eine generelle Buchführungspflicht, wie sie in § 238 kodifiziert ist, finden sich nur im sog. – rechtlich unverbindlichen – Rahmenkonzept (RK) des IASB. Ein zentrales Merkmal stellt dabei als (einzige) Zielsetzung die Forderung nach der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefulness) dar (vgl. RK.1.2 (2018)) dar. Die RL soll eine möglichst relevante (relevance) und verlässliche Darstellung der Geschäftsvorfälle (vgl. RK.2.6ff.) sowie deren angemessene Präsentation (faithful representation) gewährleisten (vgl. RK.2.12ff.). Damit weisen die RL-Systeme nach HGB und IFRS nicht unbedeutende Unterschiede in der Zielsetzung und Philosophie, wie Geschäftsvorfälle zu interpretieren und darzustellen sind, auf. Der in weiten Teilen eher allg. gehaltene Charakter der IFRS zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass als Überschneidungsbereich zum § 238 lediglich postuliert wird, dass sich ein sachkundiger JA-Leser in angemessener Zeit ein Bild von der Lage des betreffenden UN verschaffen können muss (vgl. RK.2.34ff.: Grundsatz der Verständlichkeit (understandability)); dies wiederum entspricht der Ausrichtung der RL auf einen "sachverständigen Dritten" (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 14f.; im Übrigen Bonner HGB-Komm. (2020), § 238, Rn. 502f.).

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