Rn. 20

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Für die europäische AG (SE) gelten die EG VO 2157/2001 v. 08.10.2001 sowie das von der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete SEAG v. 22.12.2004. Gem. Art. 38 der EG VO darf eine SE monistisch oder dualistisch aufgebaut sein. Der Aufbau der Gesellschaft ist in der Satzung zu bestimmen. Unabhängig davon, ob die SE monistisch oder dualistisch aufgebaut ist, verfügt sie stets über eine HV der Aktionäre. Im monistischen System verfügt die SE neben der HV über ein Verwaltungsorgan. Eine dualistisch aufgebaute SE verfügt über eine HV, ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan. Der Aufbau der SE im dualistischen System entspricht somit dem Aufbau einer AG i. S. d. AktG.

 

Rn. 21

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Art. 61 der EG VO stellt klar, dass für die Aufstellung des JA, KA und Lageberichts sowie für deren Offenlegung und Prüfung die aktienrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaates gelten, in dem die SE ihren Sitz hat. Für die Bestellung des AP einer im dualistischen System aufgebauten SE mit Sitz in Deutschland gelten also grds. dieselben Vorschriften wie für eine AG i. S. d. AktG. Die Wahl des AP setzt also voraus, dass das Leitungsorgan die HV unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberuft. Das Aufsichtsorgan hat der HV einen AP vorzuschlagen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG). Der Vorschlag des Aufsichtsorgans ist in der Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG bekannt zu machen. Die Wahl des AP muss zwingend durch die HV erfolgen, die bei ihrer Wahl nicht an den Vorschlag des Aufsichtsorgans gebunden ist. Sofern die Satzung der SE kein anderweitiges Mehrheitserfordernis festlegt, ist für die Wahl des AP eine einfache Mehrheit (vgl. § 133 Abs. 1 AktG) der anwesenden Aktionäre erforderlich. Die Satzung der Gesellschaft kann indes festlegen, dass z. B. von mehreren Kandidaten derjenige gewählt wird, der die meisten Stimmen erhält.

 

Rn. 22

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Eine SE im monistischen System verfügt mit dem Verwaltungsrat neben der HV nur über ein weiteres Gesellschaftsorgan, so dass sich deren Aufbau von der einer AG i. S. d. AktG unterscheidet. Der unterschiedliche Aufbau führt dazu, dass bestimmte aktienrechtliche Vorschriften nicht anwendbar sind. Aus diesem Grund normieren die §§ 20 bis 49 SEAG entspr. Regelungen für die SE im monistischen System. Gem. § 20 SEAG sind die Vorschriften zu AR und Vorstand (§§ 76 bis 116 AktG) auf die SE im monistischen System nicht anwendbar, sondern werden von den speziellen Vorschriften der §§ 21 ff. SEAG verdrängt. Da sich der Wortlaut des § 20 SEAG ausschließlich auf die Vorschriften zu AR und Vorstand bezieht, gelten für die HV der SE dieselben Vorschriften (§§ 118 ff. AktG) wie für die HV einer AG i. S. d. AktG. Gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG obliegt das Recht zur Wahl des AP ausschließlich der HV. § 22 Abs. 2 Satz 2 SEAG stellt klar, dass auch bei der SE im monistischen System für die Wahl des AP eine einfache Mehrheit der anwesenden Aktionäre ausreichend ist, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse fordert.

 

Rn. 23

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Rechte und Pflichten des Vorstands bzw. des AR einer AG gelten sinngemäß für den Verwaltungsrat der SE, sofern nicht Vorschriften des SEAG etwas anderes bestimmen (§ 22 Abs. 6 SEAG). Da das SEAG keine speziellen Regelungen hinsichtlich Einberufung der HV normiert, ist die HV durch den Verwaltungsrat unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Der Verwaltungsrat der HV hat ferner der HV einen AP vorzuschlagen.

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