Rn. 102

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Verstöße gegen § 328 (inkl. Verstöße gegen die Formatanforderungen durch die ESEF-VO) gelten nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeitstatbestände. Dies gilt unabhängig davon, ob betreffende Vorschriften i. R.d. Offenlegung, einer anderweitigen gesetzlich, gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Publizität oder in einer freiwilligen Publikation missachtet wurden. Demgegenüber kommt ein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 nicht in Betracht, weil die das UN-Register führende Stelle die Beachtung des § 328 durch die UN nicht zu prüfen hat (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 15f.).

 

Rn. 103

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Geldbuße beträgt gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 grds. bis zu 50.000 EUR. Für kap.-marktorientierte KapG entspricht die Obergrenze dagegen dem höheren Wert von zwei Mio. EUR und dem Zweifachen des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 2). Die Bußgeldandrohung richtet sich dabei gemäß § 334 Abs. 1 gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 164). Mit dieser Einschränkung des Täterkreises handelt es sich bei den Tatbeständen des § 334 Abs. 1 um echte Sonderdelikte, die nur von den dort genannten Personen begangen werden können (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 21; BeckOGK-HGB (2021), § 334, Rn. 5). Gründe für eine weitere Einschränkung des Täterkreises allein auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, wie sie mancherorts vorgenommen wird (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 146; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 4), sind nicht ersichtlich (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 334, Rn. 14ff.; BeckOGK-HGB (2021), § 334, Rn. 16ff.; so bereits zur Vorgängernorm MünchKomm. AktG (1994), § 405, Rn. 1, 3). Gibt bspw. ein AR nicht die Originalfassung des AR-Berichts, sondern eine in rechtswidriger Weise abgeänderte Fassung an die Mitglieder des vertretungsberechtigen Organs zur Offenlegung weiter, ist dieser AR als mittelbarer Täter zu ahnden, und nicht die Personen, welche die Offenlegung vornehmen sollen (vgl. zur Abgrenzung der Täterschaft BeckOGK-HGB (2021), § 334, Rn. 117ff., 132ff.). Gleiches muss für diejenigen Fälle gelten, in denen der AR in seinen eigenen Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen (z. B. Aktionärsbriefe) ohne Beteiligung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die Vorschriften des § 328 nicht beachtet (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 334).

 

Rn. 104

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1):

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils.
 

Rn. 105

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird in einer Publikation des JA, EA nach § 325 Abs. 2a respektive KA und/oder Lage- bzw. Konzernlageberichts der Eindruck erweckt, es handele sich um eine mit dem Original übereinstimmende Darstellung und wird dabei vorsätzlich vom Original derart abgewichen, dass die Verhältnisse des UN unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden, kann ein Straftatbestand nach § 331 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 vorliegen (vgl. Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (101); a. A. ADS (2000), § 328, Rn. 147f., sowie MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 45, wonach – zumindest dem Grunde nach – eine Einschlägigkeit der Strafnorm des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG angenommen wird). Zwar bezieht sich § 331 Nr. 1, 1a, 2, 3 dem Wortlaut nach nur auf unrichtige Wiedergaben bzw. Verschleierungen im Abschluss/Lagebericht und nicht auf Wiedergaben des Abschlusses/Lageberichts. Allerdings könnte sich der Schutzzweck dieser Norm kaum entfalten, wenn sie allein für das Original des Abschlusses einschlägig wäre, nicht aber für diejenigen Fassungen, welche die Adressaten tatsächlich erreichen (auf die Strafnorm des § 331a unrichtige Versicherungen betreffend sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen).

 

Rn. 106

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Verstoß gegen § 328 unmittelbar keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Unterlagen hat. So entfaltet der BV seine Wirkung nach dem Inhalt der Erteilung; seine Offenlegung ist nicht ausschlaggebend (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 193; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 43; bezüglich einer Vornahme von Korrekturen kann auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 328, Rn. 31, verwiesen werden).

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