Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Dauer des GJ darf zwölf Monate nicht überschreiten (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 2; fernerhin § 8b EStDV sowie § 4a EStG bezüglich des steuerlichen WJ). Umfasst das GJ einen längeren Zeitraum, ist die Buchführung nicht (mehr) ordnungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 28.11.1978, VIII R 146/76, BStBl. II 1979, S. 333). Dabei muss das GJ nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

 

Rn. 13a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Kürzere GJ (Rumpf-GJ) treten bei Gründungen und Veräußerungen eines UN sowie bei Umstellung des GJ auf einen anderen regelmäßigen Abschlussstichtag auf. Während handelsrechtlich grds. keine Vorschriften über die Änderung des GJ bestehen, ist steuerlich eine Umstellung des WJ auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt möglich (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

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