Rn. 39

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Kleine und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a – vgl. zu den Größenmerkmalen § 267 Abs. 1 bzw. § 267a Abs. 1 – haben nach § 266 Abs. 1 Satz 3f. das Wahlrecht, eine verkürzte Bilanz aufzustellen. Im Hinblick auf diese Erleichterungen wird gemäß § 264c Abs. 5 bestimmt, inwieweit die in den Abs. 1ff. verankerten Vorgaben im Falle einer verkürzten Bilanz zur Anwendung kommen. Danach gelten die besonderen Bestimmungen für die Ermittlung der Bilanzposten unverändert fort, während sich die Gliederungstiefe der Darstellung in der Bilanz nach Maßgabe der ausgeübten Wahlrechte bestimmt. Diese Anpassung erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Bedürfnis für gesonderte Einzelangaben wegen der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter bzw. Komplementäre für Verbindlichkeiten einer PersG geringer ist als bei KapG (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 17).

 

Rn. 39a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Kleinst-PersG i. S. d. § 264a brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 lediglich die in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben bezeichneten Posten in die Bilanz aufzunehmen. Sofern von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, erübrigte sich damit zumindest im Grundsatz nicht nur der Ausweis von "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" (§ 264c Abs. 1), sondern darüber hinaus auch der der einzelnen EK-Positionen: "Kapitalanteile", "Rücklagen", "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" (§ 264c Abs. 2). Dagegen sind die "Sonderposten für negative Kapitalkonten" (§ 264c Abs. 2 Satz 5) ebenso wie der "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" (§ 264c Abs. 4 Satz 2) auch in einer verkürzten Bilanz gesondert auszuweisen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 264c HGB, Rn. 92; a. A. für den "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" Müller/Kreipl, DB 2013, S. 73 (74f.); BeckOGK-HGB (2022), § 264c, Rn. 56). Lediglich für den seltenen Fall, dass das Unterlassen der gesonderten Ausweise nach Abs. 1, 2 oder 4 dazu führt, dass der JA i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 1f. kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage betreffenden UN zeichnet, muss dies durch entsprechende Angaben unter der Bilanz geheilt werden (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 4). Klarstellend weist der HFA des IDW diesbezüglich darauf hin, dass Angaben zu Bilanz- oder GuV-Posten, die nicht auf Regelungen des HGB, sondern auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen (vgl. etwa § 42 Abs. 3 GmbHG), auch im Falle einer Inanspruchnahme der Erleichterungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) zu machen sind (vgl. IDW, FN-IDW 2013, S. 356 (361); wohl a. A. Müller/Kreipl, DB 2013, S. 73 (74f.); Fey/Deubert/Lewe, BB 2013, S. 107 (109); Theile, BBK 2013, S. 107 (114)).

 

Rn. 39b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Kleine PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 nur die in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten in die Bilanz aufzunehmen. Auch hier ist § 264c Abs. 5 einschlägig, weshalb auf unmittelbar vorstehende Ausführungen (vgl. HdR-E, HGB § 264c, Rn. 39a) verwiesen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass in diesen Fällen das EK auch weiterhin nach Maßgabe des § 264c Abs. 2 Satz 1 zu untergliedern ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264c HGB, Rn. 93).

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