Rn. 35

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Weder die Straf- und Bußgeldvorschriften noch die Bestimmungen über Zwangsgelder gemäß den §§ 331ff. bzw. §§ 17ff. PublG adressieren etwaige Verstöße gegen § 270. Ursächlich dafür wiederum ist die Tatsache, dass mit dieser Norm lediglich die Kompetenzverteilung und – damit zusammenhängend – der Zeitpunkt der Bildung oder Auflösung von Rücklagen geregelt wird (im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 270, Rn. 30ff., verwiesen).

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