Rn. 19

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Eine fehlende Unterschrift deutet im Zweifel darauf hin, dass der JA noch nicht endgültig erstellt worden ist (vgl. Schlegelberger (1973), § 41 HGB, Rn. 4). Ob der JA trotz fehlender Unterschrift als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Fehlt lediglich die Unterschrift und ist der JA im Übrigen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend aufgestellt, gelangen die strafrechtlichen Folgen der §§ 283 bis 283b StGB nicht zur Anwendung (vgl. Schlegelberger (1973), § 41 HGB, Rn. 4). Bei KapG ebenso wie PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 handelt es sich bei Fehlen einer Unterschrift in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.); Selbiges gilt in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.). Im Übrigen ist es für die Erfüllung der Vorgaben von § 18 KWG erforderlich, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sich unterzeichnete JA ihrer Kreditnehmer vorlegen lassen (vgl. KWG-Komm. (2023), § 18 KWG, Rn. 71).

 

Rn. 20

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Weitere Rechtsfolgen ziehen fehlende Unterschriften nicht nach sich, insbesondere führt die fehlende Unterzeichnung nicht zur Nichtigkeit des JA (vgl. Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 14; Bonner HGB-Komm. (2014), § 245, Rn. 31f.; zur fehlenden Unterschrift eines Vorstandsmitglieds OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.1986, 15 U 78/84, WM 1987, S. 533 (536); überdies OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.05.1988, 5 U 285/86, DB 1989, S. 471 (472)).

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