Rn. 181

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ist der Bilanzierende zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet, hat er gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 auch über Abweichungen von Bewertungsmethoden zu berichten (Angabe, Begründung, gesonderte Darstellung des Einflusses auf die VFE-Lage). Zu den Pflichtangaben gehören u. a. Wechsel der Abschreibungsmethoden (sofern der Methodenwechsel nicht bereits vor Abschreibungsbeginn festgelegt war und somit ein Bestandteil des Abschreibungsplans ist) sowie Änderungen der ND (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 192).

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