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Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Für die Gruppe der "Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten sowie Wohnbauten" darf ebenfalls eine entsprechende bilanzielle Untergliederung freiwillig erfolgen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn die Wohnbauten eine wesentliche Bedeutung haben.

Geschäftsbauten (z. B. Verwaltungs-, Büro- und Wirtschaftsgebäude) und Fabrikbauten (z. B. Fabrikationshallen, Reparaturwerkstätten und Lagerhallen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unmittelbar für den Betrieb des UN Anwendung finden (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 42). Wohnbauten (z. B. Wohnungseigentum, Siedlungen) fehlt diese Eigenschaft; sie sollen dauerhaft Wohnzwecken dienen (vgl. Mellerowicz/Brönner (1970), § 151 AktG, Rn. 20). Dabei ist die dauernde Übernachtungsmöglichkeit als wesentliches Merkmal der Wohnbauten ausschlaggebend.

Schwierigkeiten ergeben sich oftmals bei der Einordnung betrieblicher Sozialbauten, wie Kantinen, Sporteinrichtungen etc. Entsprechend der o. g. Abgrenzung sind aber betriebseigene Gästehäuser, Erholungsheime, Kindergärten, Werkswohnungen, Arbeiterwohnheime und ähnliche Sozialeinrichtungen als Wohngebäude auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 42, aber auch schon vorher Mellerowicz/Brönner (1970), § 151 AktG, Rn. 20). Betriebseigene Schwimmbäder, Sportplätze, Werksküchen, Kasinos und dergleichen sind dagegen Geschäftsbauten (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 42).

Zu den Gebäuden rechnen auch sämtliche VG, die der Benutzung des jeweiligen Gebäudes dienen (vgl. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 105). Dies ergibt sich bereits aus der Definition der Beendigung des Beschaffungsvorgangs bzw. des Herstellungsprozesses (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 133ff.). Schwierigkeiten können sich hier bei der Abgrenzung der sog. anderen Bauten zu den technischen Anlagen und Maschinen ergeben. Die Abgrenzung sollte hier auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang des jeweiligen VG abstellen. Ist der Nutzungs- und Funktionszusammenhang primär im Zusammenhang mit dem Gebäude zu sehen, so hat eine Aktivierung mit dem Gebäude zu erfolgen. Dies gilt i. d. R. für Heizungs-, Beleuchtungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen, Fahrstühle, Zuleitungen, Installationen etc. Sobald jedoch der Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Betriebsprozess dominiert, hat ein Ausweis unter der Position "Technische Anlagen und Maschinen" zu erfolgen. Dies gilt z. B. für spezielle Kühlanlagen in Schlächtereien, Schornsteine, Kühltürme, Trafohäuser, Silos, Tanks etc. (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 47ff.; WP-HB (2021), Rn. F 349). Die Abschreibungsbehandlung für einzelne VG beinhaltet keine Auswirkung auf den Bilanzausweis. Einzig der oben beschriebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist für den Bilanzausweis entscheidend.

 

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Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass als Bauten, die unter Bilanzposten A. II. 1. auszuweisen sind, z. B. auch Kanalbauten, Flussregulierungen, Wasserbauten, Brücken, Dämme, Einfriedungen, Parkplätze, Straßen, Schacht- und Streckenanlagen unter Tage anzusehen sind (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 43; Beck Bil-Komm. (2020), § 247 HGB, Rn. 450; WP-HB (2021), Rn. F 329). Diese Ansicht ist jedoch nur insofern zutreffend, als die betreffenden Bauten nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Handelt es sich um Bauten von besonderer Bedeutung, dann sollte ein gesonderter Ausweis erfolgen.

Stehen dagegen diese Bauten eher in einem Nutzungszusammenhang mit dem Prozess der betrieblichen Leistungserstellung, dürfte ein Ausweis unter der Position "Technische Anlagen und Maschinen" vorzuziehen sein. Die allg. Bezeichnung "Technische Anlagen" ermöglicht dem Bilanzierenden auch Anlagen, die ihrem Charakter nach nicht mit einer Maschine vergleichbar sind, aber trotzdem in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Prozess der betrieblichen Leistungserstellung stehen, losgelöst vom Grundvermögen zu erfassen. I.d.S. argumentiert auch das WP-HB ((2021), Rn. F 327), in dem ein Ausweis i. R.d. Bilanzposition "Gebäude" für solche Tatbestände untersagt wird, die mit der Produktion im Zusammenhang stehen. Zum Zwecke der Abgrenzung zwischen den einzelnen Bilanzpositionen ist die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage entscheidend.

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