Rn. 678

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Auf jeden Fall müssen bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtung die biometrischen Wahrscheinlichkeiten beachtet werden. Zu ihnen gehört u. a. die Wahrscheinlichkeit, in einem bestimmten Alter invalide zu werden oder zu sterben, beim Einräumen von Hinterbliebenenversorgung auch die Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein, wenn der Familienstand nicht sogar individuell ermittelt wird. Bei der Gewährung von Waisenrenten ist es üblich, diese Verpflichtung durch einen Zuschlag zum Wert der Versorgungslast zu bestimmen.

 

Beispiel:

Einem am BilSt 40-jährigen AN wird ein Betrag von 1.000 EUR, fällig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, zugesagt. Dieser Betrag von 1.000 EUR ist der im Alter 40 erdiente Teilbetrag der Altersversorgung. Der Kap.-Betrag soll nicht statisch sein, also mit der künftigen Gehaltssteigerung noch mitwachsen. Die künftige Gehaltssteigerung, der Gehaltstrend, soll auf 3 % geometrisch pro Jahr geschätzt werden. Folglich muss das UN damit rechnen, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht der Betrag von 1.000 EUR gewährt werden muss, sondern ein Betrag von 1.000 · 1,0325 = 2.094 EUR. Der aufgrund der Einrechnung eines Trends erhöhte Wert ist noch mit der Wahrscheinlichkeit des 40-Jährigen, das Alter 65 zu erleben, zu gewichten. Wenn die Wahrscheinlichkeit 95 % beträgt, wäre der künftige Zahlbetrag mit 2.094 EUR · 0,95 = 1.989 EUR anzusetzen. Dieser vermutliche künftige Zahlbetrag müsste dann mit dem Rechnungszinsfuß (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 679ff.) diskontiert werden, um den Rückstellungswert, also den Erfüllungsbetrag zum BilSt zu ermitteln. Beträgt er z. B. 3 %, ergibt sich ein Rückstellungsbetrag (Erfüllungsbetrag) von 1.989 Euro: 1,0325 = 950 EUR. Dies ist der Barwert der im Alter 40 erdienten Versorgungsleistung.

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