Rn. 14

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Etwaige Rechtsfolgen ergeben sich lediglich infolge einer unzulässigen Inanspruchnahme der größenklassenabhängigen Befreiungen nach den Vorschriften des § 267 Abs. 1 (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 274a, Rn. 24). Gegen § 274a direkt zu verstoßen ist nicht möglich (vgl. Bonner HGB-Komm. (2019), § 274a, Rn. 61).

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