Rn. 270

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die IFRS definieren das EK in F.49(c) als den nach Abzug aller Schulden verbleibenden Restbetrag der Vermögenswerte eines UN. Weitere Erläuterungen zum EK sind F.65 ff. zu entnehmen. Das zentrale Kriterium des materiellen EK-Begriffs nach IAS 32.16 ff. ist grds. das Fehlen eines Rückforderungsrechts des Kap.-Gebers, sei es als vertragliche Verpflichtung zur Leistung von flüssigen Mitteln, anderen finanziellen Vermögenswerten oder zur Übertragung eines anderen Finanzinstruments unter potenziell ungünstigen Bedingungen. Insofern unterscheidet sich der EK-Begriff nach IFRS vom EK-Begriff nach HGB (vgl. Reuter 2008, S. 20 ff., m. w. N., und zum EK-Begriff des HGB HdR-E, HGB § 272, Rn. 192).

 

Rn. 271

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Nach IFRS dürfen/müssen bestimmte Erträge und Aufwendungen nicht erfolgswirksam in der GuV abgebildet, sondern erfolgsneutral – in den Gewinnrücklagen bzw. als gesonderte EK-Komponente, sog. ›Neubewertungsrücklagen‹ – direkt im EK erfasst werden (sog. other comprehensive income – OCI). Dadurch ist betriebswirtschaftlich bei IFRS-Abschlüssen der Periodenerfolg (profit or loss) – als Saldo aus GuV-wirksamen Erträgen und Aufwendungen (›Resultat‹ der GuV) – grds. nicht mit dem (gesamten) Periodengewinn oder -ergebnis gleichzusetzen (vgl. Reuter 2008, S. 47 ff., m. w. N.; Küting/Reuter 2009, S. 44 ff.). Wenn unter (Perioden-)Erfolg das ›Resultat‹ der GuV, d. h. der Saldo der in der GuV erfassten Erträge und Aufwendungen, verstanden wird, ist der Begriff ›Gewinn‹ bzw. ›Ergebnis‹ demnach umfassender als ›Erfolg‹. Der (Perioden-)Gewinn bzw. das (Perioden-)Ergebnis umfasst dann neben dem Periodenerfolg (= ›Resultat‹ der GuV) auch den Saldo aus den während der Periode direkt im EK erfassten Erträgen und Aufwendungen (OCI).

 

Rn. 272

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die GuV-unwirksamen, direkt im EK erfassten Erträge und Aufwendungen müssen/sollten damit zur (bilanzanalytischen) Betrachtung der insgesamt in der Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten (comprehensive income) – wie auch immer – mit betrachtet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem ›richtigen‹ Gewinn eines nach IFRS rechnungslegenden UN. Sollte eine Bilanz- und (ertragsorientierte) Abschlussanalyse bei IFRS-Abschlüssen nur auf das ›Resultat‹ der GuV (Erfolg) oder auf den – das direkt im EK erfasste OCI einschließenden – Gewinn (Ergebnis/comprehensive income – CI) abstellen? Wie sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu interpretieren? Zur Beantwortung dieser Fragen muss auf grundlegende (betriebswirtschaftliche) Überlegungen zum Gewinnbegriff, zu Kapitalerhaltungskonzepten sowie zum Kongruenzprinzip abgestellt werden (vgl. hierzu und nachfolgend Reuter 2008, S. 47 ff., m. w. N.).

 

Rn. 273

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der Gewinnbegriff ist eine Ableitung vom Einkommensbegriff. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich in der jeweils (steuerlich) betrachteten Ebene der Erreichung eines (monetären) Ziels, Gesellschaft einerseits und Gesellschafter andererseits. Danach erzielt der Unternehmer ›Einkommen‹, das UN ›Gewinn‹. Folglich repräsentiert der (bilanzielle) Gewinn eine Zunahme des bilanziellen EK bzw. des sog. Reinvermögens des UN (Wert des Vermögens abzgl. Wert der Schulden). Das Einkommen knüpft an den Konsum an und legt damit fest, wie viel ein Wirtschaftssubjekt periodisch konsumieren kann, ohne sein ihm zur Verfügung stehendes Kapital zu vermindern. Der Gewinn (eines UN) dient dabei als Verteilungsgrundlage der Gesellschaft für das von den Gesellschaftern – aus dem UN – erzielte Einkommen (Ausschüttung).

 

Rn. 274

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Zur Bestimmung eines in GE ausgedrückten Gewinns muss die Bezugsgröße festgelegt werden, nach der sich seine Ableitung richtet. Soll unter ›Gewinn‹ (einer Periode) die Veränderung einer bilanziellen Kapitalwertgröße (während der betrachteten Periode, d. h. die Höhe einer Wertgröße zum Ende der Periode im Vergleich zu ihrer Höhe zu Beginn der Periode) verstanden werden, muss bestimmt werden, wann eine Steigerung der betrachteten Wertgröße stattfindet und wann eine ›Gewinn‹-neutrale Veränderung dieser Größe vorliegt. Mit anderen Worten: Es muss festgelegt werden, welcher Betrag von den Gesellschaftern dem UN zur Einkommenserzielung entnommen werden darf, ohne dass die – wie auch immer definiert – maßgebliche Kapitalwertgröße sich verändert. Gewinn ist – grds. unabhängig von der konkreten Gewinnermittlungsmethode – folglich der Überschuss des EK eines UN am Ende einer Periode über das EK zu Beginn der Periode, wobei Entnahmen der Gesellschafter während der Periode dem Endkapital zuzurechnen, Einlagen hingegen abzuziehen sind.

 

Rn. 275

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Zur Bestimmung der relevanten EK-Größe dienen Kapitalerhaltungsregeln. Diese sollen grds. eine Auskehr des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter vermeiden. Dazu ist jedoch notwendig, zu definieren, was das zu erhaltende Kapital ist. Nur dann ist es möglich, durch Vergleich zweier (Stichtags-)B...

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