Rn. 16

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Anzahlungen auf immaterielle VG i. S. d. Gliederung nach § 266 sind gesondert innerhalb der Gruppe der immateriellen VG auszuweisen. Dies gilt konsequenterweise auch für Anzahlungen auf einen GoF.

Da eine Anzahlung auf einen derivativen GoF stets nur im Zusammenhang mit der Übernahme eines UN bzw. eines UN-Teils auftreten kann, ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, da häufig nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die geleistete Anzahlung für die zu übernehmenden materiellen oder immateriellen VG einschließlich eines GoF geleistet worden ist. Zur Lösung dieser Abgrenzungsschwierigkeit lassen sich keine allg. Normen herleiten, vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Denkbar wäre die Fiktion, dass die Anzahlung zunächst nur für die materiellen oder nur für die immateriellen VG geleistet wurde, wobei dies durch die Art des zu übernehmenden UN bestimmt werden könnte. Während bei einem Produktions-UN die erste Fiktion adäquat erscheinen dürfte, wird bei einem Dienstleistungs-UN die zweite Fiktion eher zutreffend sein. Denkbar wäre auch eine Aufteilung der geleisteten Anzahlung unter Berücksichtigung des insgesamt vereinbarten Kaufpreises und der Marktwerte der zu übernehmenden materiellen und immateriellen VG. Sofern die genannten Behandlungsweisen einer geleisteten Anzahlung für ein zu übernehmendes UN nicht angemessen erscheinen, wäre aufgrund von § 265 Abs. 5 Satz 2 auch ein gesonderter Ausweis der geleisteten Anzahlung losgelöst sowohl von den immateriellen als auch von den materiellen VG denkbar.

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