Rn. 81

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1 (ebenso Abs. 1a und Abs. 2 durch Verweise auf Abs. 1) nennt den EA gemäß § 325 Abs. 2a sowie den KA zusammen mit dem JA. Damit sind die Ausführungen zum JA (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 24ff.) analog auf diese Abschlüsse anzuwenden. Abweichungen ergeben sich lediglich daraus, dass der EA nach § 325 Abs. 2a und der KA nicht festgestellt, sondern von den jeweils zuständigen Organen nur gebilligt werden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 120; zudem MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 86, 109f.). Analog zur Feststellung ist der Zeitpunkt der Billigung anzugeben (vgl. § 328 Abs. 1a Satz 1).

 

Rn. 82

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Somit gilt auch für den EA nach § 325 Abs. 2a und den KA, dass

  • die zur Offenlegung eingesetzte Version sowie andere durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung vorgeschriebene Darstellungen des Abschlusses die in HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff., angegebenen Anforderungen erfüllen müssen;
  • bei freiwilligen Darstellungen des Abschlusses ein Wahlrecht zwischen einer originalgetreuen und einer modifizierten (i. S. v. verkürzt oder anderweitig vom Original abweichend) Wiedergabe besteht (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 58);
  • bei freiwilligen Darstellungen des Abschlusses in modifizierter Form

    • kein BV hinzugefügt werden darf (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 70f.),
    • die übrigen in HdR-E, HGB § 328, Rn. 66ff., 76ff., 79f., beschriebenen Anforderungen notwendigerweise erfüllt werden müssen.

Für den handelsrechtlichen JA, der bei Offenlegung eines (befreienden) IFRS-EA beim UN-Register zu hinterlegen ist (vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 3), gelten die Abs. 1 (außer Satz 4) und 1a des § 328 ebenfalls.

 

Rn. 83

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird von dem Wahlrecht des § 298 Abs. 2 und § 315 Abs. 5 Gebrauch gemacht und der Anhang des JA mit dem Konzernanhang bzw. der Lagebericht mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst, so sind die beiden Abschlüsse bzw. Lageberichte als eine zusammenhängende Unterlage einzustufen. Eine alleinige Publikation des JA oder KA ist dann nicht möglich. Würden nämlich bspw. die Bilanz und GuV weggelassen, wären die zum JA zählenden Anhangangaben ohne zugehörige Rechenwerke und damit der JA unvollständig wiedergegeben. Ein zusätzliches Weglassen der zum JA zählenden Anhangangaben würde zu einer unzulässigen Änderung des nach § 298 Abs. 2 zusammengefassten Anhangs führen. Eine Zusammenfassung der Anhangangaben eines nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA mit jenen des KA scheidet aus (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 162). Auch die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Zusammenfassung von Lagebericht und Konzernlagebericht bedingt deren gemeinsame, zeitgleiche Offenlegung. Eine solche Zusammenfassung ist im Gegensatz zum Anhang auch bei Offenlegung eines IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a möglich (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 162).

 

Rn. 84

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ist betreffendes UN nach § 267 klein oder mittelgroß, können die Offenlegungserleichterungen nach den §§ 326, 327 auch bei der Zusammenfassung nach § 298 Abs. 2 in Anspruch genommen werden, jedoch lediglich für die zum JA gehörigen Informationen, nicht dagegen für die zum KA zählenden Rechenwerke und Angaben (vgl. auch Beck-HdR, B 610 (2018), Rn. 82).

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