Rn. 107

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Künftige Zahlungsströme entstehen bspw. bei Erwerb/Veräußerung von VG bzw. bei der Begründung von Verbindlichkeiten sowie bei antizipativen Bewertungseinheiten.

Wird bei Ausübung eines Optionsrechts ein VG erworben oder eine Verbindlichkeit begründet, ist der Buchwert des Optionsrechts Bestandteil der AK des VG bzw. führt zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22).

Der erworbene VG bzw. die begründete Verbindlichkeit ist am nachfolgenden Abschlussstichtag nach den allg. Bewertungsnormen zu bewerten. Soweit die AK nach IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22, über dem aktuellen (Markt-)Wert des VG im Zeitpunkt der Ausübung der Option liegen, ist unmittelbar nach der Anschaffung des VG keine Bewertungsmaßnahme erforderlich (erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang). Eine Bewertung wird (bestandsabhängig) erst zum nächsten Abschlussstichtag nach den allg. Vorschriften des HGB vorgenommen.

Führt die Optionsausübung zum Verkauf eines VG, ist der Buchwert des Optionsrechts mit dem Verkaufserlös zu verrechnen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22).

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