Rn. 138

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ebenso bestehen mangels künftiger Verpflichtung zur Konzern-RL nach Maßgabe des Zweiten Unterabschn. des HGB Unklarheiten dahingehend, wie mit MU umzugehen ist, die qua § 315e Abs. 1f. verpflichtet sind, ihren KA in Übereinstimmung mit den von der EU legitimierten (endorsed) IFRS aufzustellen (auf § 315e Abs. 3 sei hier lediglich verwiesen). In § 271 Abs. 2 wird dieser Sachverhalt nicht explizit adressiert, allerdings statuiert § 315e Abs. 1, dass eine IFRS-Berichtspflicht erst dann eintritt, sofern ein (kap.-marktorientiertes) "Mutterunternehmen [...] nach den Vorschriften des Ersten Titels [(§§ 290293), d.Verf.] einen Konzernabschluss aufzustellen hat". Solch ein IFRS-KA befreit dann lediglich das berichtspflichtige MU von der Aufstellung eines KA nach HGB/PublG, so dass nach hier vertretener Ansicht für Zwecke der Abgrenzung "verbundener UN" zweifellos auch die in § 315e geregelte Alternative – einer nach internationalen Normen entsprechenden Konzern-RL – gezählt werden muss (vgl. mit wohl a. A. Oser, StuB 2023, S. 64 (66)). Auch dies sollte daher explizit noch einmal klargestellt werden, ebenso wie die Tatsache, dass für die Anerkennung einer Verbundbeziehung für Zwecke des handelsrechtlichen bzw. publizitätsgesetzlichen JA stets – und insoweit ungeachtet des tatsächlichen Konsolidierungskreises nach IFRS (oder sonstigen allg. anerkannten GAAP) – das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nach den handelsrechtlichen respektive publizitätsgesetzlichen Grundsätzen des § 290 bzw. § 11 PublG entscheidend ist (vgl. i. d. S. auch WP-HB (2023), Rn. C 28, C 338, F 356).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge