Rn. 752

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die vor Anwendung des BilMoG ausgewiesene Pensionsrückstellung für Versorgungsanwartschaften durfte beibehalten werden, wenn sich beim Übergang auf das BilMoG eine geringere Pensionsrückstellung ergab (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) und dieser negative Unterschiedsbetrag voraussichtlich spätestens bis zum 31.12.2024 durch Zuführungen wieder eingeholt wird bzw. wurde (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 720ff.). Laut Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB ist bzw. war im Anhang und im Konzernanhang jeweils der Betrag der Überdeckung anzugeben, der aus einem Stehenlassen der Pensionsrückstellung folgt(e).

Auch bei der Anhangangabe darf bzw. durfte die Summe der Überdeckungen nicht mit der Summe der Unterdeckungen aus Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB verrechnet werden (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 723).

Ebenfalls ist bzw. war es unzulässig, die Überdeckungen mit Unterdeckungen aus Altzusagen zu verrechnen. Derartige Saldierungen würden den Erkenntniswert, den die getrennte Angabe dem Abschlussadressaten bietet, beinträchtigen. Er könnte nicht erkennen, welche Unterdeckungen wie bei Altzusagen von Dauer sein könnten und welche nicht.

 

Rn. 753

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wenn sich das UN bei der Existenz negativer Unterschiedsbeträge nicht für das Stehenlassen i. S. d. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB entschieden hat, sondern stattdessen den negativen Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Gewinnrücklage einstellte (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB), schrieb das Gesetz keine Anhangangabe vor. Dies erstaunt, denn gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB muss(te) der Grad der Überdeckung bei einem Stehenlassen der Rückstellung ausdrücklich im Anhang genannt werden.

Warum die erfolgsneutrale Überführung eines negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklagen nicht im Anhang ausdrücklich dargelegt werden muss(te), erschließt sich nicht. Bei dem Stehenlassen erkannte man aus der Anhangangabe, um welchen Betrag sich die Überbewertung der Pensionsverpflichtung in den Folgejahren abbaut(e). Hingegen ist bzw. war bei der erfolgsneutralen Überführung des negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklage nicht ersichtlich, welcher Betrag in den nächsten Jahren wieder zugeführt werden muss(te). Es geht bzw. ging also im Grunde um den gleichen Erkenntnisinhalt; bei dem Stehenlassen wird bzw. wurde er befriedigt, nicht jedoch bei der erfolgsneutralen Überführung in die Gewinnrücklagen.

Vermutlich hat es der Gesetzgeber nur vergessen, eine Anhangangabe bei der erfolgsneutralen Überführung des negativen Unterschiedsbetrages in die Gewinnrücklagen vorzuschreiben. Daher erschien es angebracht, die erfolgsneutrale Dotierung der Gewinnrücklage zumindest im Übergangsjahr unter Nennung des Betrages im Anhang darzulegen.

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