Rn. 22

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfordert bei der Abgrenzung von bebauten und unbebauten Grundstücken eine Loslösung von der juristischen Grundbuchverbriefung einzelner Grundstücke. I.S.d. wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt ein Grundstückskomplex so lange ein bebautes Grundstück auch hinsichtlich der unbebauten Teile dar, wie die zuletzt genannten Grundstücksteile dem bebauten Teil dienen. Auf ein Größenverhältnis kommt es hierbei nicht an, sondern einzig auf die selbständige Nutzungsmöglichkeit der Grundstücksteile. Zu den bebauten Grundstücken zählen alle Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten sowie Wohnbauten.

 

Rn. 23

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Als unbebautes Grundstück hat der Verpächter eines unbebauten Grundstücks das verpachtete Grundstück zu bilanzieren, unabhängig davon, wie der Pächter das Grundstück nutzt. Sollte aufgrund des Pachtvertrags der Verpächter zur Übernahme evtl. während der Pachtdauer errichteter Baulichkeiten verpflichtet sein, so hat zum Zeitpunkt der Übernahme der Baulichkeiten durch den Grundstückseigentümer eine Umbuchung zu den bebauten Grundstücken zu erfolgen, sofern eine entsprechende freiwillige Untergliederung der in § 266 Abs. 2 A. II. 1. genannten Bilanzposition erfolgt ist.

 

Rn. 24

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Als den unbebauten Grundstücken gleichgestellte Rechte sind bspw. die Abbaurechte und das Bergwerkseigentum anzuführen. Für betrieblich ausgebeutete Grundstücke (z. B. Steinbrüche) sollte ein gesonderter Ausweis oder ein Vermerk in der Bilanz bzw. im Anhang erfolgen, sofern es sich um bedeutende Posten handelt (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 331). Werden auf diesen Grundstücksrechten die technischen Möglichkeiten zum Abbau der Mineralien geschaffen (z. B. Schachtanlagen errichtet), so behält das jeweilige Grundstück den Charakter eines unbebauten Grundstücks. Die errichteten Anlagen sind als technische Anlagen und Maschinen zu aktivieren.

Ebenfalls zu den unbebauten Grundstücken zählen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Bau-, Brach- und Ödland (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 38).

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