Rn. 28

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bereits bei der Darstellung der JA-Zwecke hat sich gezeigt, dass diese je nach Rechtsform des bilanzierenden UN von unterschiedlicher Bedeutung sein können. Während die Zwecke

(1) Dokumentation,
(2) Selbstinformation des Kaufmanns (bzw. der UN-Leitung) und
(3) JA als Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung

Gültigkeit für alle UN besitzen, sind bei den Zwecken

(4) Rechenschaft gegenüber Außenstehenden und
(5) Ausschüttungsregelung(en)

rechtsformspezifische Besonderheiten zu beachten. Daneben wird die Bedeutung dieser Zwecke auch durch die sonstigen "faktischen Verhältnisse (z. B. Anzahl der Gesellschafter, funktionale Trennung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern, Art der Gewinnverteilung und der Bilanzfeststellung aufgrund der Rechtsform und/oder des Gesellschaftsvertrags, volkswirtschaftliche Bedeutung der Unternehmung [... etc.), d.Verf.] determiniert" (Matschke, in: HWR (1981), Sp. 1439 (1451)).

 

Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bezüglich der Rechenschaft nach außen liegen die rechtsformbedingten Unterschiede v.a. in der Abgrenzung des Kreises der Außenstehenden (der externen JA-Adressaten). Während der (nicht publizitätspflichtige) Einzelkaufmann grds. keine Verpflichtung zur Rechenschaft gegenüber Außenstehenden hat – sein JA ist Dritten grds. nicht zugänglich, sind bei PersG die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter – trotz Existenz von Kontroll-, Auskunfts- und Einsichtsrechten (vgl. §§ 118 Abs. 1, 166 Abs. 1) – als "Außenstehende" anzusehen, denen gegenüber die geschäftsführenden Gesellschafter Rechenschaft abzulegen haben. Mit dem JA werden hier der Gewinn- bzw. Verlustanteil sowie der Stand des Kap.-Kontos ermittelt. Ähnliches gilt für die stille Gesellschaft hinsichtlich der Berechnung des Gewinn- bzw. Verlustanteils sowie der Fortführung des Einlagekontos des stillen Gesellschafters (vgl. Matschke, in: HWR (1981), Sp. 1439 (1444)).

 

Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei KapG (ebenso wie PersG i. S. d. § 264a) zählen die gegenwärtigen Gesellschafter zu den Außenstehenden, gegenüber denen die Mitglieder der Geschäftsleitung (Geschäftsführung, Vorstand) Rechnung zu legen haben. Dies resultiert daraus, dass die "Unternehmerfunktion in Gesellschaftsleitung und Kapitalhergabe gespalten ist" (Leffson (1987), S. 56). Für offenlegungspflichtige UN erweitert sich der Kreis der Außenstehenden um die potenziellen Anteilseigner, gegenwärtige und potenzielle Kreditgeber (Gläubiger), AN sowie die interessierte Öffentlichkeit (vgl. die Ausführungen zum Kreis der Informationsadressaten des aktienrechtlichen JA bei Moxter (1974), S. 418ff.). Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Umfang der zu veröffentlichenden Informationen für kleinere UN nicht zuletzt durch das sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) eingeschränkt hat (vgl. hierzu etwa Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615ff.).

 

Rn. 30a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für den JA-Zweck "Ausschüttungsregelung" ist die Rechtsform von besonderer Bedeutung, da die Ausschüttungssperre bei KapG aufgrund der Haftungsbeschränkung von überragender Bedeutung ist. Dabei liegt eine eher vorsichtig bemessene Ausschüttung/Abführung bzw. Entnahme im Interesse der Gläubiger von UN aller Rechtsformen. Bei PersG kann der gesetzliche JA nur als Entscheidungsgrundlage dienen, indem er – im Zusammenhang mit anderen Faktoren (z. B. Finanz-, Investitionsplanung) – Informationen über das im Hinblick auf die Erhaltung der Haftungsmasse mögliche Ausschüttungsvolumen vermittelt; eine "Ausschüttungssperre" im rechtlichen Sinne besteht bei PersG (auch bei PersG i. S. d. § 264a; a. A. HdR-E, HGB § 268, Rn. 257) indes nicht. Der Gedanke einer im Interesse von Minderheitsgesellschaftern liegenden Mindestausschüttung kann ausschließlich bei KapG (insbesondere bei AG und SE) – wenn auch nur ansatzweise – angenommen werden (vgl. z. B. die Anfechtung gemäß § 254 AktG).

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