Rn. 6

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für das Verfahren der Anfechtung gelten nach § 257 Abs. 2 AktG die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a AktG. § 244 AktG regelt die Möglichkeit zur Bestätigung anfechtbarer HV-Beschlüsse. § 245 AktG stellt die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis dar. Die §§ 247f. AktG betreffen den Streitwert des Verfahrens und die Urteilswirkung. Im Einzelnen wird auf die Kommentierung der jeweiligen Vorschrift verwiesen. Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 246 Abs. 1 AktG einen Monat ab Beschlussfassung. Die Verbindung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ist nach § 249 Abs. 2 AktG zulässig, obwohl die Regelung nicht von § 257 Abs. 2 AktG aufgezählt wird (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 257, Rn. 7). Durch § 257 Abs. 2 Satz 2 AktG wird geregelt, dass die Anfechtungsfrist auch im Fall der Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 mit dem Tag der Beschlussfassung bezüglich des Feststellungsbeschlusses zu laufen beginnt.

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