Rn. 4
Stand: EL 14 – ET: 02/2012
Das Stammkapital muss den Betrag von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG) unterschreiten. Wird die UG (haftungsbeschränkt) von einer Person gegründet (§ 1 GmbHG), muss es mindestens 1 Euro betragen (§ 5 Abs. 2 GmbHG, Pfisterer 2011, GmbHG, § 5a, Rn. 9). Das Stammkapital muss vor der Eintragung eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
Rn. 5
Stand: EL 14 – ET: 02/2012
Diese geringen Anforderungen an die Höhe des Stammkapitals befreien den oder die Geschäftsführer nicht von der Pflicht, für eine angemessene Finanzierung der Gesellschaft zu sorgen. Verletzen sie die daraus folgenden Obliegenheiten, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Sie sind ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen leisten (§ 64 GmbHG). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen die Geschäftsführer die Versammlung der Gesellschafter einberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG).
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