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C. Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Dr. Robert Weber, Julia Sieber
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Tz. 30

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG für die durch schuldhafte Pflichtverletzungen zurechenbar verursachten Schäden als Gesamtschuldner. Ergänzend statuiert § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG eine besondere Beweislastregel. Organhaftungsansprüche gemäß § 93 Abs. 2 AktG sind grds. schiedsfähig (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 93, Rn. 184; Leuering, NJW 2014, S. 657).

I. Vorstandsmitglieder

 

Tz. 31

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Haftung des § 93 AktG bezieht sich auf alle Vorstandsmitglieder. Neben ordentlichen Vorstandsmitgliedern haften auch Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (vgl. §§ 94 und 105 Abs. 2 AktG) sowie gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder (vgl. § 85 AktG) oder Arbeitsdirektoren. Die Haftung trifft in vollem Umfang auch Vorstandsmitglieder, die alleinige Gesellschafter sind (vgl. AktG-GroßKomm. (2015), § 93, Rn. 344, 366; Hüffer-AktG (2022), § 93, Rn. 72ff.). Sie beruht auf der Organstellung und setzt daher keinen wirksamen Anstellungsvertrag voraus. Sie beginnt zwar grds. mit der Bestellung des Vorstandsmitglieds (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG). Eine wirksame Bestellung ist allerdings nicht Voraussetzung für die Haftung. Ist eine Bestellung zwar erfolgt, aber nicht wirksam, so ist allg. anerkannt, dass für eine Haftung die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit genügen. Umstritten ist, ob eine Haftung auch dann eintritt, wenn es an einem Bestellungsakt gänzlich fehlt. Die besseren Argumente sprechen dafür, in diesen Fällen eine Haftung jedenfalls dann zuzulassen, wenn die Tätigkeit mit Kenntnis des AR erfolgt. Es ist schwer einzusehen, warum derjenige, der ein Vorstandsamt tatsächlich und mit Kenntnis der Gesellschaft übernimmt und ausübt, für einen Verstoß gegen die mit diesem Amt verbundenen Pflichten nur deshalb nicht wie ...

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