Rn. 76

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Aufwendungen für eine spezielle Garantievereinbarung stellen i. d. R. keine Anschaffungsnebenkosten dar (vgl. auch HdR-E, HGB § 255, Rn. 33ff.). Die Aufwendungen zur Abdeckung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht eines Herstellers dürften demgegenüber regelmäßig impliziter Bestandteil des Rechnungspreises sein, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller seine Aufwendungen im Zusammenhang mit Garantie­fällen letztlich durch den Rechnungspreis abdecken lässt. Aufgrund der Dominanz des Rechnungspreises stellen diese Aufwendungen demnach einen Bestandteil des Anschaffungspreises dar. Es ergibt sich die Frage, ob nicht die Aufwendungen für die Abdeckung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Herstellers als AK-Minderung des VG des Erwerbers klassifiziert werden müssen.

Da die Aufwendungen zur Abdeckung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Veräußerers durch den Rechnungspreis abgedeckt werden, ist es offensichtlich, dass der Erwerber diese Aufwendungen stets übernehmen muss, will er den betreffenden VG erwerben, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährleistung in Anspruch genommen wird oder nicht. Nach dem Kriterium der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs sind die Aufwendungen, denen sich der Erwerber nicht entziehen kann, stets als Bestandteil der AK anzusehen. Garantieaufwendungen stellen demnach keine AK-Minderung dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge