Rn. 7

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Als Rechtsfolge ist gemäß § 232 AktG der Differenzbetrag zwischen dem erwarteten und dem tatsächlich eingetretenen Verlust in die Kap.-Rücklage einzustellen. Dies hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn hierdurch die Kap.-Rücklage einen Betrag von 10 % des Grundkap. überschreitet, da § 231 AktG i. R.d. § 232 AktG keine Anwendung findet (vgl. HdR-E, AktG § 231, Rn. 3; KK-AktG (2020), § 232, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 10; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 25; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 6; ebenso, jedoch mit anderer Begründung ADS (1997), § 232 AktG, Rn. 17). Gleiches gilt selbst dann, wenn durch die Einstellung in Kap.-Rücklagen ein Bilanzverlust entsteht oder verstärkt wird, da es sich bei § 232 AktG um einen vom tatsächlichen Jahresergebnis unabhängigen Zuweisungstatbestand handelt und die Gesellschaft so gestellt werden soll, als sei keine Kap.-Herabsetzung erfolgt (vgl. ADS (1997), § 232 AktG, Rn. 18). In jedem Fall scheidet gemäß § 230 Satz 1 AktG eine Ausschüttung an die Aktionäre ebenso aus wie die Rückgängigmachung der Kap.-Herabsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, S. 305 (322); AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 11; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 8; insoweit a. A. Hirte, in: FS Claussen (1997), S. 115 (123)).

Der Differenzbetrag ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" in der GuV gesondert auszuweisen (vgl. § 240 Satz 2 AktG; zudem HdR-E, AktG § 240, Rn. 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge