Rn. 3

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Während § 231 AktG den Betrag, um den das verminderte Kap. in Kap.-Rücklagen eingestellt werden kann, begrenzt, ordnet § 232 AktG ausdrücklich die Einstellung überschüssiger Beträge in die Kap.-Rücklagen an. Dies erscheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich. Denn § 231 AktG ist vor der geplanten vereinfachten Kap.-Herabsetzung zu beachten, während § 232 AktG erst eingreift, wenn sich später herausstellt, dass die zugrunde liegende Berechnung zu ungünstig war.

Zudem stellt § 231 AktG lediglich zusätzliche Voraussetzungen für eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung zum Zweck der Rücklagendotierung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 (3. Alternative) AktG auf. § 232 AktG hingegen gilt nur für die Fälle einer Kap.-Herabsetzung zum Zweck des Ausgleichs von Wertminderungen und der Verlustdeckung (vgl. § 229 Abs. 1 (1. und 2. Alternative) AktG), demnach gerade nicht für den von § 231 AktG erfassten Fall der Kap.-Herabsetzung zwecks Rücklagendotierung. Aus diesem Grund überschneiden sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften grds. nicht. Lediglich in einem von § 231 AktG nicht geregelten Ausnahmefall ist eine entsprechende Anwendung von § 232 AktG geboten. Dieser Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung nach § 229 Abs. 1 (3. Alternative) AktG bei der Berechnung ein Fehler gemacht und entgegen § 231 Satz 1 AktG ein zu hoher Betrag in die Kap.-Rücklage eingestellt wurde (vgl. HdR-E, AktG § 232, Rn. 10).

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