Rn. 9

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Kleinst-KapG können grds. folgende Vereinfachungen anwenden (Wahlrecht):

  • Aufstellung einer verkürzten Bilanz, die nur die mit (Groß-)Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausweist:
 
Aktiva Passiva
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten
D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung E. Passive latente Steuern

Übersicht: Verkürzte Bilanz einer Kleinst-KapG

  • Erstellung einer verkürzten GuV, die sich auf folgende Posten beschränkt (vgl. § 275 Abs. 5):

    (1) Umsatzerlöse (UE),
    (2) sonstige Erträge,
    (3) Materialaufwand,
    (4) Personalaufwand,
    (5) Abschreibungen (AfA),
    (6) sonstige Aufwendungen,
    (7) Steuern, sowie
    (8) Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  • Eine weitere Zusammenfassung von UE, sonstigen Erträgen und Materialaufwand zum sog. "Rohergebnis" ist unzulässig (vgl. § 276 Satz 2; sodann Bonner HGB-Komm. (2015), § 267a, Rn. 34). Dabei verstehen sich die sonstigen Erträge hierbei als ein "Sammelposten und enthalten Bestandserhöhungen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge [sowie, d.Verf.] alle Erträge aus dem Finanzbereich [...]. Spiegelbildlich enthalten die sonstigen Aufwendungen Bestandsminderungen, sonstige betriebliche Aufwendungen [sowie, d.Verf.] alle Aufwendungen aus dem Finanzbereich" (Theile, BBK 2013, S. 107 (115)).
  • Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs, wenn – sofern vorhanden – Angaben zu etwaigen Haftungsverhältnissen (vgl. § 268 Abs. 7), zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane (vgl. § 285 Nr. 9 lit. c)) sowie zu eigenen Aktien (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG) "unter der Bilanz" gemacht werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5). Darüber hinaus müssen weitere Angaben unter der Bilanz getätigt werden, soweit besondere Umstände nicht zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der VFE-Lage führen (in diesem Kontext besteht jedoch eine Beweislasterleichterung für den Bilanzierenden).
  • Erleichterungen bei der Offenlegung: Entscheidet sich eine Kleinst-KapG – statt der ansonsten gebotenen Offenlegung des JA nach Maßgabe des § 325 – dafür, lediglich ihre (verkürzte) Bilanz zu übermitteln (vgl. § 326 Abs. 2), so kann diese dann nicht mehr elektronisch über das UN-Register abgefragt werden, sofern zudem (Wahlrecht) die Einstellung in das UN-Register durch einen Auftrag zur dauerhaften Hinterlegung verlangt wurde. Stattdessen besteht in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Kopie der hinterlegten Bilanz auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr (gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Nr. 1140 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG: 1,00 EUR) einzusehen.
 

Rn. 10

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Unter Wahrung des Stetigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu allg. BilMoG-HB (2009), Kap. II, S. 41 (S. 42ff.); HdR-E, HGB § 252, Rn. 119ff.) können vorstehende Erleichterungen nicht nur insgesamt, sondern ebenso einzeln angewandt werden (sog. cherry picking; vgl. etwa Hoffmann, StuB 2012, S. 729; Zwirner, BB 2012, S. 2231 (2233)). Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme jener Erleichterung(en) ist der Verzicht auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4 (vgl. ausführlich hierzu Kussmaul/Huwer/Palm, StuB 2013, S. 479 ff.).

Über diese Vereinfachungen hinaus können Kleinst-KapG, da sie (wie bereits erwähnt) systematisch betrachtet eine Unterform der "kleinen" KapG darstellen, auch die Erleichterungen für letztere Gesellschaften – sofern nichts anderes geregelt ist – anwenden, so dass bspw. die Erstellung eines Lageberichts entfällt (vgl. § 267a Abs. 2 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 4).

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