Rn. 203
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Für die Ermittlung des beizulegenden Werts sind gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 die Wertverhältnisse zum BilSt relevant. Wertbeeinflussende Tatsachen, die nach dem BilSt eingetreten sind, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (vgl. zur Unterscheidung wertaufhellender und wertbeeinflussender Tatsachen HdR-E, HGB § 252, Rn. 87).
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