Rn. 27

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 256 Abs. 5 Satz 4 AktG bestimmt, dass bei Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten sowie Kap.-Verwaltungsgesellschaften i. S. d. § 17 KAGB ein Verstoß gegen Bewertungsvorschriften nicht vorliegt, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g, zulässig ist. Entsprechendes gilt für Versicherungs-UN nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 340h. Als Nachfolgevorschrift zu § 26b Abs. 1 KWG (a. F.) enthält die Regelung des § 256 Abs. 5 Satz 4 AktG damit inhaltlich die Bestimmung, dass die Anwendung von branchenspezifischen Bewertungsvorschriften für o. g. Institute, Gesellschaften und UN nicht zur Nichtigkeit des JA führen kann.

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