Rn. 149

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Das Abschreibungsende wird im Normalfall über die Festlegung der ND bestimmt. Werden VG vor Ablauf der planmäßigen ND veräußert, sind diese VG bis zum Veräußerungszeitpunkt noch zeitanteilig abzuschreiben, wobei auch in diesem Fall die Berechnung aus Vereinfachungsgründen auf monatlicher Basis (statt nach Tagen) erfolgen kann (vgl. zum Abschreibungsbeginn HdR-E, HGB § 253, Rn. 142ff.). Der verbleibende Restwert geht in die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses ein. Betragsmäßig nur noch geringe Restwerte können – unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes – in die Abschreibungen einbezogen werden (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 442f.).

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