Rn. 29

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Gegensatz zu verdeckten Treuhandkonten wird bei offenen Treuhandkonten der Treuhandcharakter des Kontos vom Treuhänder gegenüber dem Kreditinstitut offengelegt. Dabei reicht es aus, wenn mit der Bank eine besondere Zweckbindung für das Konto vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1979, VIII ZR 96/78, DB 1979, S. 1353f.). Die Klarstellung des Treuhandverhältnisses ist besonders wichtig, da die Bank nur in diesem Fall auf ihre Aufrechnungsrechte sowie auf Pfand- und Zurückbehaltungsrechte verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1973, II ZR 104/71, DB 1973, S. 2041f.). Die Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über das Treugut hängt von der Art der Übertragung ab. Liegt nur eine Ermächtigungstreuhand vor, kann der Treugeber grds. jederzeit den Widerruf aussprechen, während er bei der Vollrechtstreuhand lediglich einen Anspruch auf Rückübertragung hat, den er u. U. sogar im Klageweg durchsetzen muss (vgl. Canaris, NJW 1973, S. 825 (830)). Kontrastierend zu Anderkonten können Treuhandkonten von jedermann eingerichtet werden. Da für Treuhandkonten die Anderkonten-AGB nur in Sonderfällen Gültigkeit haben, sind hier weitgehende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten offen (z. B. schließen Mineralölgesellschaften mit ihren Tankstellenpächtern oft besonders gestaltete Treuhandverträge für die Einrichtung von Tankstellenkonten; vgl. Aepfelbach, BI 1984, Heft 8, S. 14ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge