Rn. 683

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die meisten deutschen UN haben, bis zur Anwendung des BilMoG, in ihrem handelsrechtlichen JA die Altersversorgungsverpflichtung nach den Kriterien des § 6a EStG bewertet, also den steuerlich zulässigen Teilwert für Versorgungsverpflichtungen unverändert übernommen. Dies indes ist derweil nicht mehr statthaft, denn der verbindlich vorgegebene Rechnungszins aus der RückAbzinsV weicht regelmäßig von dem 6 %-igen aus § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ab (vgl. betont und zu Recht kritisch hinsichtlich dieses verfassungswidrigen (marktfernen) Zinssatzes: Hey, DB 2016, Heft 43, M5; überdies IDW (2016), S. 1f.; grundlegend wie ausführlich sodann Hey/Steffen (2016), m. w. N.). Ebenso sind bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen und Versorgungszusagen auf Rentenbasis zwingend Trendannahmen einzurechnen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 674f.), was § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht gestattet.

Dennoch kann das Prinzip des steuerlichen Teilwerts auch für die Bewertung im handelsrechtlichen JA herangezogen werden, wenn jener Teilwert an die Anforderungen des § 253 angepasst wird.

 

Rn. 684

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Methode des steuerlichen Teilwerts unterscheidet sich von der PUC-Methode v.a. dadurch, dass unterstellt wird, dass der Umfang der am BilSt nominal zugesagten Versorgungsanwartschaft auf den Diensteintritt des Versorgungsberechtigten zurück projiziert wird, während dies bei der PUC-Methode nicht der Fall ist. Beim steuerlichen Teilwert wird fingiert, dass für den zurück projizierten Versorgungsumfang ab dem Diensteintritt eine gleich bleibende Prämie (der Gesetzgeber spricht von gleich bleibenden Jahresbeträgen; vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) verrechnet wird, während bei der PUC-Methode sich der Personalanteil des Versorgungsaufwands nicht aus der gleich bleibenden jährlichen Prämie ergibt, sondern aus dem Barwert für den Versorgungsanteil, den der Versorgungsberechtigte im jeweiligen Jahr erdient hat.

Der steuerliche Teilwert eignet sich deshalb nicht für Versorgungsversprechen, die den Berechtigten erst Jahre nach ihrem Diensteintritt erteilt wurden und die die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nur nach dem ab der Zusageerteilung erdienten Teilbeträgen bemessen. Dies ist bei sog. "beitragsorientierten Leistungszusagen" und bei "Entgeltumwandlungszusagen" i. S. d. § 2 Abs. 5 BetrAVG der Fall.

 

Rn. 685–688

Stand: EL 31 – ET: ##/2020

vorläufig frei

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