Rn. 17

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Als Mischform zwischen dem offenen und stillen Factoring soll hier nur das sog. halboffene Factoring genannt werden, bei dem zwar dem Debitor die Zusammenarbeit zwischen dem Factoring-Kunden und dem Factor mitgeteilt und auf den Rechnungen des Factoring-Kunden ein Zahlstellenvermerk (Konto des Factors) angegeben wird, der Hinweis auf die Abtretung der Forderung an den Factor jedoch unterbleibt. Rechtlich bleibt es in diesen Fällen dabei, dass der Debitor mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Factoring-Kunden zahlen kann. In der rechtlichen Konsequenz gleichen alle Mischformen letztlich mehr oder weniger dem stillen Factoring.

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