Rn. 311

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 gilt für die Einbeziehung von FK-Zinsen in gleicher Weise wie für die in § 255 Abs. 2 gewährten Bewertungswahlrechte; denn materiell nimmt das Recht zur Aktivierung der Finanzierungsaufwendungen keine Sonderstellung ein (vgl. Schmidt, DB 1988, S. 1277 (1278); bezüglich der Anwendung des Stetigkeitsgebots bei der Ermittlung der HK HdR-E, HGB § 255, Rn. 321ff.). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 255 Abs. 3 sei bei der Bewertungshilfe "FK-Zinsen" an den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden (vgl. Bonner-HdR (2021), § 255 HGB, Rn. 203), kann daher nicht gefolgt werden. Die Vergleichbarkeit der JA im Zeitablauf kann bei unsteter Ausübung des Wahlrechts durch die Vermerkpflicht des § 284 Abs. 2 Nr. 4, der lediglich eine Angabe dem Grunde nach fordert (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 305f.), nicht herbeigeführt werden.

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