Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der weitere wirtschaftliche Treuhandbegriff geht nicht von der dinglichen Eigentümerposition des Treuhänders, sondern vom wirtschaftlichen Zweck des Treuhandverhältnisses sowie von dem Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber aus (vgl. Mathews (1978), S. 13f.). Dieser Zweck ist ganz allg. die Wahrnehmung fremder Interessen durch den Treuhänder, wobei es gleichgültig ist, ob dieser nach außen als Eigentümer oder als Verwalter auftritt (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) oder ob er nur zum Handeln für den Treugeber ermächtigt ist.

 

Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der wirtschaftliche Zweck eines Treuhandverhältnisses kann darin bestehen, dass der Treugeber nach außen überhaupt nicht in Erscheinung tritt, sondern an seine Stelle der Treuhänder als "Strohmann" tritt, so z. B. beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder beim Grundstückskauf (verdeckte Treuhand). Ein Treuhandverhältnis kann auch den wirtschaftlichen Zweck verfolgen, zum Schutz von Gläubigern oder Anteilseignern einen Treuhänder als Verwalter zwischen Schuldner und Gläubiger zu stellen, wie z. B. beim Abwickler oder Insolvenzverwalter. Hier wird das wirtschaftliche Treuhandverhältnis nach außen sichtbar (offene Treuhand).

 

Rn. 6

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Es gibt auch Fälle, bei denen nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder nach außen nicht in Erscheinung tritt. Ein Beispiel dafür ist die Sicherungsübereignung, wo der Treugeber (Sicherungsgeber = Kreditnehmer) dem Treuhänder (Sicherungsnehmer = Kreditgeber) das Treuhandvermögen (z. B. Maschinen) übereignet, zugleich aber aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses unmittelbarer Besitzer der Maschinen bleibt, weil er seinen Kredit nur verzinsen und tilgen kann, wenn er seine Produktion fortführt und mit den über­eigneten Maschinen Erträge erzielt. Der Treuhänder (Kreditgeber) darf über die übereigneten Maschinen nur i. R.d. Kreditvertrags (Innenverhältnis), d. h. im Regelfall bei Nichterfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Treugeber (Kreditnehmer), verfügen. Da Sicherungsübereignungen in der Bilanz nicht sichtbar gemacht werden müssen, ist für den Außenstehenden das Treuhandverhältnis (Sicherungstreuhand) nicht erkennbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge