Rn. 4

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Tatbestand ist das Begehen einer der in § 334 Abs. 2a beschriebenen Handlungen, welches als solches den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Rn. 5

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Sollte sich das Mitglied eines Prüfungsausschusses dafür allerdings einen Vermögensvorteil versprechen lassen oder diesen erhalten, begeht es eine Straftat nach § 333a (vgl. Nr. 1). Der Begriff des Vermögensvorteils findet sich im Tatbestand des Wucher i. S. d. § 291 StGB. Ein "Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss nicht in Geld bestehen, wohl aber in Geldwert umrechenbar sein; z. B. Arbeitsleistung; Überlassung von Sachen; Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen" (HB-Wirtschaftsstrafrecht (2019), Teil 5/3, Rn. 14). Wie anhand der Beispiele zu sehen, meint Erhalten die Verbringung eines Vermögensvorteils in den mittelbaren oder unmittelbaren Verfügungsbereich des Täters. "Unter dem Sichversprechenlassen ist die Entgegennahme der mit Rechtsbindungswillen erklärten Zusage [...] zu verstehen, seine Leistung tatsächlich zu erbringen; es genügt, dass diese Zusicherung bedingt ist. Die Leistungszusage kann konkludent erfolgen" (NK-StGB (2017), § 291, Rn. 25).

 

Rn. 6

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Alternativ zu Nr. 1 begeht ebenfalls eine Straftat, wer die in § 334 Abs. 2a beschriebene Handlung beharrlich wiederholt (Nr. 2). Das Tatbestandsmerkmal "beharrlich" findet, wenn auch in anderem Zusammenhang, bereits in § 238 StGB Verwendung (vgl. BT-Drs. 18/7902, S. 56). Demgemäß setzt ein "beharrliches Verhalten [...] zunächst eine wiederholte Begehung voraus [...]. Zur wiederholten Begehung muss ferner eine besondere Hartnäckigkeit und eine Missachtung [...] bzw. eine Gleichgültigkeit" (Schönke/Schröder (2019), § 238 StGB, Rn. 25) bezogen auf die Verpflichtungen nach § 334 Abs. 2a hinzukommen.

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