Rn. 21

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die grundlegenden Vorschriften zur RL und AP von AG, KGaA und SE finden sich im HGB. Wichtige ergänzende Vorschriften finden sich aber auch – weiterhin – im AktG. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • §§ 1519 AktG zum Recht der verbundenen Unternehmen;
  • §§ 58 und 174 AktG zur Gewinnverwendung;
  • § 91 AktG zur

    • Pflicht des Vorstands zur Organisation der Buchführung sowie Einrichtung eines geeigneten Überwachungssystems (Abs. 1f.),
    • Einrichtung eines angemessenen und wirksamen IKS und Risikomanagementsystems bei börsennotierten Gesellschaften (Abs. 3);
  • §§ 150160 AktG mit Vorschriften zu Rücklagen, die insoweit im Zusammenhang mit § 58 AktG zu lesen sind, sowie zu bestimmten Posten der Bilanz und GuV sowie zu besonderen Angaben im Anhang;
  • § 161 AktG die Erklärung zum DCGK betreffend;
  • § 162 AktG zum Vergütungsbericht;
  • §§ 170173 AktG zur Prüfung des JA durch den AR und zur Feststellung des JA;
  • §§ 312314 AktG zur Pflicht der Aufstellung und Prüfung eines Berichts des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen UN.

Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle noch darauf, dass sich unter den allg. handelsrechtlichen Vorschriften auch solche befinden, die sich ihrer Natur nach ausschließlich auf (börsennotierte) AG, KGaA bzw. SE beziehen, weil nur diese die betreffenden Tatbestandsmerkmale erfüllen. Dies betrifft etwa die §§ 285 Nr. 10 und 11b, 289a, 289f, 313 Abs. 2 Nr. 5 oder 317 Abs. 4.

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