Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Einschlägig ist § 325a allein für solche UN, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

 

Rn. 4

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(1) Der Sitz des UN muss außerhalb Deutschlands liegen. Entscheidend war früher der effektive Verwaltungs- und nicht etwa der Satzungssitz. Daran kann nach der jüngeren Rspr. des EuGH nicht mehr festgehalten werden. Die Festlegung des Sitzes in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag determiniert somit, ob ein UN mit einer Zweigniederlassung in Deutschland in den Anwendungsbereich des § 325a fällt oder – bei einem Sitz in Deutschland – nicht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325a HGB, Rn. 13; MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 11).
 

Rn. 5

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(2) Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um eine KapG handeln. Damit sind UN gemeint, deren Rechtsform mit der einer deutschen KapG (AG, GmbH, KGaA, SE) vergleichbar ist (vgl. BT-Drs. 12/3908, S. 15). Für die EU-Staaten sind die betroffenen Gesellschaftsformen in Anhang II der R 2017/1132 (zuvor: Art. 1 der sog. 1. EG-R (68/151/EWG), ABl. EG, L 65/8ff. vom 14.03.1968 bzw. Art. 1 der R 2009/101/EG (ABl. EU, L 258/11ff. vom 01.10.2009) aufgeführt. Für Staaten außerhalb der EU hat eine Gleichsetzung im Wege der Substitution zu erfolgen (vgl. Baumbach/Hopt (2023), § 13d HGB, Rn. 2f.; § 13e HGB, Rn. 1). Hierbei ist v.a. auf die Organisationsstruktur sowie die Haftungsverhältnisse abzustellen.
 

Rn. 6

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(3) Ausländische PersG und eG fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 325a, da weder im PublG noch in den für eG relevanten §§ 336339 auf § 325a verwiesen wird oder eine entsprechende Vorschrift existiert (vgl. so auch MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 4).
 

Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

 

Angesichts des Globalverweises des 264a auf die Offenlegungsvorschriften könnte sich der Schluss ergeben, dass der Anwendungsbereich des § 325a sich auch auf PersG beziehen würde, an denen keine natürliche Person direkt oder indirekt beteiligt ist (vgl. so aber Beck Bil-Komm. (2022), § 325a HGB, Rn. 12). Eine derartige Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 325a ist jedoch nach hier vertretener Ansicht aus zwei Gründen abzulehnen:

  • Zum einen würde der deutsche Gesetzgeber dann über die Anforderungen der einschlägigen EU-Vorgaben hinausgehen, da allein die Bilanz-R 2013/34/EU (konkret: Art. 1 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Anhang II; zuvor: 4. und 7. EG-R i. V. m. R 1990/605/EWG (ABl. EG, L 317/60ff. vom 16.11.1990)) den Anwendungsbereich auf haftungsbeschränkte PersG ausweitet, die R 2017/1132 dagegen hinsichtlich der betroffenen UN explizit in Anhang II nur auf "KapG" Bezug nimmt (vgl. so schon zuvor Art. 1 der 11. EG-R i. V. m. Art. 1 der 1. EG-R). Es können keine Anhaltspunkte dafür gesehen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Übererfüllung der durch die EU-Regularien gestellten Anforderungen tatsächlich gewollt hat (vgl. so auch MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 4).
  • Zum anderen könnte die das UN-Register führende Stelle im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht nachvollziehen, wenn der Wechsel einer unbeschränkt haftenden PersG zu einer faktisch beschränkt haftenden PersG erfolgt und eine derart veranlasste Offenlegungspflicht beginnen würde. Dazu fehlt der Zugriff auf ausländische Registerdaten, die eine Änderung in der Gesellschafterstruktur hin zu einer faktisch beschränkt haftenden PersG anzeigen könnten. Ebenfalls besteht eine diesbezügliche Eintragungspflicht nicht, wie dies u. a. für die Änderung der Rechtsform der Hauptniederlassung gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 13d Abs. 3 (vgl. Baumbach/Hopt (2023), § 13d HGB, Rn. 5f.) bzw. gemäß § 13f Abs. 4 vorgesehen ist.
 

Rn. 8

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(4) Die KapG muss nach ihrem Heimatrecht einer Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der RL-Unterlagen unterliegen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325a, Rn. 15ff.).
 

Rn. 9

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(5) Die ausländische KapG darf kein Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- oder E-Geld-Institut bzw. Versicherungs-UN oder Pensionsfonds sein (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325a, Rn. 40).
 

Rn. 10

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(6)

Die KapG muss in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet haben. Dabei ist unter einer Zweigniederlassung eine rechtlich unselbständige, räumlich getrennte und mit einer gewissen Selbständigkeit versehene Niederlassung zu verstehen (vgl. Baumbach/Hopt (2023), § 13 HGB, Rn. 3f.; Seibert, GmbHR 1992, S. 738). Von einer gewissen Selbständigkeit ist dabei nicht auszugehen, wenn die Niederlassung lediglich Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte erledigt oder das selbständige Handeln der die Niederlassung führenden Personen auf unwesentliche Angelegenheiten beschränkt bleibt (vgl. ADS (2000), § 325a, Rn. 9). Es reicht aus, wenn die Geschäfte der Niederlassung vom Gegenstand des Handelsgewerbes noch gedeckt sind. Eine Gleichartigkeit zwischen den Geschäften der Haupt- und Zweigniederlassung muss nicht gegeben sein (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 9).

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