I. Systematik der Vorschrift

 

Rn. 5

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

In § 256 Abs. 1 AktG werden diejenigen Nichtigkeitsgründe aufgezählt, die zur Nichtigkeit des JA führen, ohne dass es auf die Art und Weise seiner Feststellung ankommt. Durch den Verweis auf die Regelungen der §§ 173 Abs. 3, 234 Abs. 3 und 235 Abs. 2 AktG in § 256 Abs. 1 (1. Halbsatz) AktG wird der vollständige Katalog der Nichtigkeitsgründe erfasst.

§ 173 Abs. 3 AktG regelt, dass Beschlüsse der HV, die den geprüften JA ändern sollen, nichtig werden, sofern nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlussfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter BV erteilt wird (vgl. dazu im Weiteren HdR-E, AktG § 256, Rn. 42). In Bezug auf die Feststellung des JA ist nach § 234 Abs. 2 AktG die HV das zuständige Organ, wenn i. R.e. vereinfachten Kap.-Herabsetzung im JA für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung angelaufene GJ das gezeichnete Kap. und die offenen Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden sollen, in der sie nach der Kap.-Herabsetzung bestehen. Gemäß § 234 Abs. 3 AktG ist der Feststellungsbeschluss der HV in diesen Fällen nichtig, wenn der Beschluss über die Kap.-Herabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. § 235 Abs. 2 AktG ordnet die Nichtigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen für den Fall an, dass zugleich mit der Kap.-Herabsetzung eine Erhöhung des Grundkap. verbunden wird, die in dem gleichen JA als vollzogen berücksichtigt werden soll.

 

Rn. 6

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfasst als Generalklausel all diejenigen Verstöße gegen Vorschriften, welche ausschließlich bzw. überwiegend dem Gläubigerschutz dienen. Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich dabei auf den Inhalt des JA. Ein JA ist nach dieser Regelung nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind (vgl. zu dem Konkurrenzverhältnis der einzelnen Regelungen des § 256 AktG HdR-E, AktG § 256, Rn. 45ff.). Ebenso wie Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich die Regelung des Abs. 1 Nr. 4 auf inhaltliche Mängel des JA. Ein festgestellter JA ist danach nichtig, wenn bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kap.- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kap.- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

Der Nichtigkeitsfolge des § 256 Abs. 1 AktG werden außerdem die in Abs. 1 Nr. 2f. dargestellten Prüfungsfehler unterworfen. Nach Abs. 1 Nr. 2 ist ein JA nichtig, wenn er im Fall einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1, 3 geprüft worden ist. Gemäß Abs. 1 Nr. 3 ist ein festgestellter JA ferner dann nichtig, wenn er im Fall einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nicht zum AP bestellt sind oder i. S. d. § 319 Abs. 1 bzw. nach Art. 25 EGHGB keine Qualifikation als AP besitzen (i. d. S. sei auf HdR-E, AktG § 256, Rn. 29ff., verwiesen).

 

Rn. 7

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In § 256 Abs. 2 AktG der Regelung werden Verfahrensmängel bei der Feststellung des JA durch den Vorstand und AR nach § 172 AktG als Nichtigkeitsgründe neben denen des Abs. 1 angeführt. Im Fall der Feststellung des JA durch Vorstand und AR gemäß § 172 AktG ist der festgestellte JA nichtig, wenn Vorstand oder AR bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben.

§ 256 Abs. 3 AktG betrifft entsprechende Verfahrensmängel bei der Feststellung durch die HV nach § 173 AktG, welche zur Nichtigkeit des JA führen. Ein von der HV festgestellter JA ist danach nichtig, wenn er in einer HV beschlossen wurde, die unter Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften des § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder 4 AktG stattgefunden hat. Außerdem führen ein Verstoß gegen die Beurkundungsvorschriften des § 130 Abs. 1, 2 Satz 1 und 4 AktG sowie die rechtskräftige, stattgebende Entscheidung über eine Anfechtungsklage zur Nichtigkeit eines festgestellten JA.

 

Rn. 8

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§ 256 Abs. 4 AktG der Vorschrift regelt, dass Verstöße gegen die Vorschriften über die Gliederung des JA sowie die Nichtbeachtung von Formblättern i. S. d. § 330 (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, AktG § 256, Rn. 15ff.), nach denen der JA zu gliedern ist, nur dann zur Nichtigkeit des JA führen, wenn durch den Verstoß seine Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt ist.

In § 256 Abs. 5 AktG werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Verstöße gegen Bewertungsvorschriften zur Nichtigkeit eines festgestellten JA führen. Dabei wird zwischen der Über- und Unterbewertung von Posten des JA differenziert.

 

Rn. 9

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die meisten Nichtigkeitsgründe können durch Zeitablauf geheilt werden. Nach Ablauf der in § 256 Abs. 6 AktG genannten unterschiedlichen Fristen nach Einstellung des JA in das UN-Register gemäß § 325 kann die Nichtigkeit für die Fälle, die Abs. 6 aufzählt, nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rn. 9a

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§ 256 A...

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