Rn. 42

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 256 Abs. 1 (1. Halbsatz) AktG zählt die Vorschriften auf, in denen die Nichtigkeit des festgestellten JA außerhalb der Fälle eintritt, die § 256 AktG regelt. Die §§ 173 Abs. 3, 234 Abs. 3 und 235 Abs. 2 AktG betreffen dabei ebenfalls nur Sachverhalte, in denen die HV über die Feststellung des JA beschließt.

Beschlüsse der HV, die Änderungen des geprüften JA zum Inhalt haben, werden unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 AktG nichtig. Die Anordnung der Nichtigkeit ist allerdings ungenau und missverständlich. Wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlussfassung hinsichtlich der Änderungen ein uneingeschränkter BV des AP erteilt wird, sind die Beschlüsse nach dem Wortlaut der Norm nichtig. In der Zwischenzeit sind diese Beschlüsse unwirksam. Das Nachtragstestat ist deshalb als eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung anzusehen. Wird ein solches Testat nicht innerhalb der Frist erteilt, ist der JA in Bezug auf die vorgenommenen Änderungen endgültig unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG für den Fall des § 173 Abs. 3 AktG nicht greift (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 5).

 

Rn. 43

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für die Feststellung des JA ist gemäß § 234 Abs. 2 AktG ausnahmsweise die HV zuständig, wenn i. R.e. vereinfachten Kap.-Herabsetzung im JA für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung angelaufene GJ das gezeichnete Kap. und die offenen Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden sollen, in der sie nach der Kap.-Herabsetzung bestehen. Gemäß § 234 Abs. 3 AktG ist ein Feststellungsbeschluss der HV nichtig, wenn der Beschluss über die Kap.-Herabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist.

 

Rn. 44

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Entsprechendes gilt gemäß § 235 Abs. 2 AktG für den Fall, dass zugleich mit der Kap.-Herabsetzung eine Erhöhung des Grundkap. verbunden wird, die in dem gleichen JA als vollzogen berücksichtigt werden soll.

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