Rn. 18

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

In die Kapitalrücklage ist der Betrag einzustellen, ›der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird‹ ­(§ 272 Abs. 2 Nr. 2).

 

Rn. 19

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Für die Finanzierungspraxis der GmbH spielen Wandelschuldverschreibungen bisher keine Rolle. Im Aktienrecht (vgl. § 221 AktG) hat die Ausgabe solcher Wertpapiere hingegen eine zunehmende Bedeutung gewonnen.

Wandelschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien in einem späteren Zeitraum eingeräumt wird. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen setzt bei der AG eine bedingte Kapitalerhöhung (vgl. §§ 192 ff. AktG) voraus, da ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die Obligationäre von ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen werden.

 

Rn. 20

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das GmbHG enthält keine Vorschrift, die § 221 AktG entspricht. Fraglich ist, ob dies der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch eine GmbH zwingend entgegensteht. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach Ulmer (1997, § 55 GmbHG, Rn. 8) und Priester (1995, § 55 GmbHG, Rn. 1) stellen die §§ 55 bis 57o GmbHG abschließende, spezielle Regelungen für die Fälle von Kapitalerhöhungen dar, die auch eine analoge Anwendung des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG (bedingte Kapitalerhöhung zur Gewährung von Umtauschrechten) ausschlössen. Lutter/Hommelhoff (2009, § 55 GmbHG, Rn. 58 ff.), Rowedder (1997, § 29 GmbHG, Rn. 80 ff.) sowie Winter (1993, § 14 GmbHG, Rn. 67 ff.) halten indessen die Gewährung von Genussrechten ›ähnlich den Wandelschuldverschreibungen bei Aktiengesellschaften‹ für begründbar (vgl. insbes. auch Boesebeck, E. 1962, S. 2 ff.). Diese Streitfrage ist von praktisch sehr geringer Bedeutung. Nur selten wird bei der GmbH ein Bedürfnis nach dieser Form der Kapitalbeschaffung bestehen. Gleichwohl kann die zuerst dargestellte Argumentation nicht überzeugen. Es besteht jedenfalls kein zwingender Anlass anzunehmen, die Kapitalerhöhung nach § 55 GmbHG könne nicht auch bedingt erfolgen. Daher kann auch eine GmbH Wandelschuldverschreibungen ausgeben. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die die Gesellschafterversammlung bzw. die Gf zu den nach den §§ 192 ff. und 221 AktG erforderlichen Maßnahmen und Beschlüssen ermächtigt.

 

Rn. 21

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Zahlt der Darlehensgeber (Erwerber der Schuldverschreibung) über den Nominalbetrag (= Rückzahlungsbetrag) ein Aufgeld, so ist dieses Aufgeld in die Kapitalrücklage einzustellen. Das Gesetz enthält kein Gebot, diese Rücklage so lange bestehen zu lassen, wie das Wandlungsrecht besteht. Die Rücklage kann folglich jederzeit aufgelöst werden.

Übt der Wandlungsberechtigte das Wandlungsrecht aus, so kann die Darlehensforderung nur dann zur Einbringung der neuen Stammeinlage verwendet werden, wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen (vgl. Lutter/Hommelhoff 2009, § 56 GmbHG, Rn. 9 f.).

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