Rn. 261

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Zuschüsse zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern können steuerlich wahlweise erfolgswirksam als Betriebseinnahme oder zunächst erfolgsneutral durch Minderung der AHK des bezuschussten WG berücksichtigt werden (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR (2012)). Wird das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Zuschussgewährung folgenden WJ angeschafft/hergestellt, kann bei beabsichtigter erfolgsneutraler Zuschussbehandlung eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im WJ der Anschaffung/Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist (vgl. R 6.5 Abs. 4 EStR (2012)). Das steuerliche Wahlrecht ist als sachliche Billigkeitsmaßnahme (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 2 AO) unabhängig davon zu gewähren, ob in der HB eine entsprechende bilanzielle Abbildung zulässig ist und vorgenommen wird, da eine Sofortversteuerung des Investitionszuschusses dem Zweck der Zuschussgewährung zuwiderliefe (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.1995, I R 56/94, BStBl. II 1996, S. 28). Die steuerliche Wahlrechtsausübung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG ist auch in Bezug auf die wahlweise erfolgsneutrale Behandlung von Investitionszuschüssen vom Handelsrecht entkoppelt (vgl. BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239ff. (Rn. 12f.); Herzig/Briesemeister, DB 2010, S. 917 (920); Förster, in: FS Franz (2011), S. 243 (252f.)).

 

Rn. 262

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das handelsrechtliche Meinungsbild zur Abbildung von Zuschüssen ist uneinheitlich. Nach wohl h. M. und kaufmännischer Übung besteht auch insoweit ein Wahlrecht, Investitionszuschüsse bilanziell durch Absetzung von den AHK (respektive Bildung eines passiven SoPo) erfolgsneutral abzubilden oder sie unmittelbar erfolgswirksam zu vereinnahmen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 63ff.; WP-HB (2021), Rn. F 112; ADS (1995), § 255, Rn. 56ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 116f., m. w. N.). Für ein insoweit bestehendes handelsrechtliches Wahlrecht hat sich ausdrücklich auch der BFH ausgesprochen (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.1992, X R 23/89, BStBl. II 1992, S. 488). Dem befürworteten Wahlrecht, das die Möglichkeit sofortiger erfolgswirksamer Vereinnahmung einschließt, liegt die Vorstellung zugrunde, der Kaufmann habe mit der die Zuschussberechtigung auslösenden Investition das seinerseits Erforderliche getan, so dass eine gewinnrealisierende Betriebsleistung gegeben ist (vgl. Uhlig (1989), S. 293f.; eine sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung dagegen ablehnend z. B. Groh, StuW 1994, S. 90f.). Mit der vom Handelsrecht entkoppelten Ausübung können HB und StB auch insoweit auseinanderlaufen.

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