Rn. 328

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die interperiodische Bewertungseinheitlichkeit "verlangt die Beibehaltung einmal gewählter Bewertungsmethoden auch in den Bilanzen der Folgejahre" (Wohlgemuth, in: FS von Wysocki (1985), S. 45 (50)) und wird allg. als Bewertungsstetigkeit bezeichnet. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich geregelt: Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 sollen die auf den vorangegangenen JA angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 119ff.; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 106ff.).

Für die HK-Ermittlung heißt dies, dass eine einmal gewählte Bewertungsmethode – z. B. Ansatz zu Teil- oder Vollkosten – beibehalten werden soll; nicht aber, dass sich der Bilanzierende mit einer einmal getroffenen Entscheidung für alle Zeiten festlegt. "Die Beibehaltung einer Bewertungsmethode aus dem vorangegangenen Jahresabschluss wird unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit nur für vergleichbare Sachverhalte gefordert. Haben sich die Gesichtspunkte, die für die Wahl einer Bewertungsmethode bestimmend waren, geändert, so entbindet dies zwangsläufig von der Verpflichtung zur Bewertungsstetigkeit" (Forster, in: FS von Wysocki (1985), S. 29 (38)).

 

Rn. 329

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Als Beispiele für eine Entbindung von der Bewertungsstetigkeit sind nachfolgende Sachverhalte denkbar (vgl. auch Pfleger (1991), S. 62f.):

(1) Es erfolgt eine (materielle) Änderung des Kostenrechnungssystems und/oder Bilanzrechts.
(2) Die allg. Konjunkturlage und/oder spezielle Branchenaussichten machen es erforderlich, die bisherige Risikobeurteilung aufzugeben bzw. entsprechend zu revidieren.
(3) Eine bislang angewandte Bewertungsmethode führt aufgrund veränderter Verhältnisse zu einer Beeinträchtigung des Einblicks in die VFE-Lage. So "verändert z. B. die Eingliederung von Zulieferanten in das Unternehmen (Vergrößerung der Produktionstiefe) das Verhältnis von Einzel- zu Gemeinkosten und kann einen Übergang von der Teil- zur Vollkostenbewertung veranlassen" (Pfleger (1991), S. 63).
(4) Infolge der Integration in einen Konzernverbund unterscheiden sich die konzerneinheitlichen Bewertungsvorschriften von den bislang auf einzelgesellschaftlicher Ebene angewandten Bewertungsmodalitäten.

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