Rn. 243
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die privatrechtlich wie Grundstücke behandelt werden (vgl. ADS (1995), § 266, Rn. 40). Beispiele für grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht, das Bergwerksrecht oder andere Abbaurechte, das Wohnungseigentum und die Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (vgl. auch HdR-E, HGB § 266, Rn. 19ff.).
Rn. 244
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Grundstücksgleiche Rechte sind selbständige VG, deren ND i. d. R. zeitlich begrenzt ist. Insoweit sind diese VG planmäßig abzuschreiben. Die ND sollte – unter Beachtung des Vorsichtsprinzips (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) – an der Vertragsdauer des Rechts ausgerichtet werden. Der Abschreibungsausgangswert entspricht den AK abzgl. ggf. der zum Ende der ND vom Vertragspartner zu leistenden Entschädigungs- bzw. Kompensationszahlungen (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 309).
Rn. 245
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Außerplanmäßige Abschreibungen sind für grundstücksgleiche Rechte bei dauernder Wertminderung nach den allg. Vorschriften gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 vorzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 407).
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