Rn. 243

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die privatrechtlich wie Grundstücke behandelt werden (vgl. ADS (1995), § 266, Rn. 40). Beispiele für grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht, das Bergwerksrecht oder andere Abbaurechte, das Wohnungseigentum und die Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (vgl. auch HdR-E, HGB § 266, Rn. 19ff.).

 

Rn. 244

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Grundstücksgleiche Rechte sind selbständige VG, deren ND i. d. R. zeitlich begrenzt ist. Insoweit sind diese VG planmäßig abzuschreiben. Die ND sollte – unter Beachtung des Vorsichtsprinzips (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) – an der Vertragsdauer des Rechts ausgerichtet werden. Der Abschreibungsausgangswert entspricht den AK abzgl. ggf. der zum Ende der ND vom Vertragspartner zu leistenden Entschädigungs- bzw. Kompensationszahlungen (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 309).

 

Rn. 245

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Außerplanmäßige Abschreibungen sind für grundstücksgleiche Rechte bei dauernder Wertminderung nach den allg. Vorschriften gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 vorzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 407).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge