Rn. 19

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Art. 4 Abs. 2 der AP-VO begrenzt die Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen, die der PIE-AP für das betreffende UN ebenfalls erbringt, auf max. 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei GJ von der PIE an den AP für die Durchführung der AP gezahlten Honorare (vgl. auch BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 34ff.; Widmann/Wolz, ZCG 2019, S. 264ff.). Als Ausnahme hiervon erlaubt § 319a Abs. 1a (a. F.), dass diese Relation in max. einem GJ bis zu 140 % ausmachen darf. Hierüber entscheidet die beim BAFA angesiedelte APAS (vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 58f.). Zu diesen durchschnittlich gezahlten Honoraren gehören alle Prüfungshonorare für die AP der betreffenden PIE, die AP des zugehörigen MU und der von der PIE beherrschten UN sowie der konsolidierten Abschlüsse der betreffenden UN-Gruppe (vgl. ausführlich hierzu, auch zur weiterführenden inhaltlichen und zeitlichen Abgrenzung der in den Vergleich einzubeziehenden Honorare, Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 57ff.; APAS (2019b); IDW (2021), 51 ff.). Die Begrenzung der max. für erlaubte Nichtprüfungsleistungen – zusätzlich zur Durchführung der AP – vom PIE-AP erzielten Honorare zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des AP und damit das Ergebnis der AP nicht dadurch zu gefährden, dass die Aussicht auf attraktive Beratungshonorare (hierunter fallen die zulässigen Nichtprüfungsleistungen regelmäßig) die Qualität der AP negativ beeinflusst. Damit soll der in der Öffentlichkeit immer wieder geführten Diskussion um die Interdependenzen von Prüfungs- und Beratungstätigkeit entgegengewirkt werden.

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