Rn. 58

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach Art. 4 Abs. 2 der AP-VO unterliegen die zulässigen Nichtprüfungsleistungen einer relativen Honorargrenze, dem sog. Fee Cap: Die Gesamthonorare für derartige Leistungen dürfen max. 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei GJ an den AP für die AP durchschnittlich gezahlten Honorare ausmachen (vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 19; ferner zur Anwendung auch Kelm/Schmitz-Herkendell, DB 2016, S. 2365 (S. 2372f.); BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 34ff.). Allerdings beinhalten die EU-Vorgaben in diesem Zusammenhang auch ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, mit welchem diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung von der o. g. Honorargrenze erteilen dürfen (vgl. Schüppen (2017), § 319a HGB, Rn. 22). Der deutsche Gesetzgeber hatte von dieser Möglichkeit bislang durch die Neueinfügung von § 319a Abs. 1a (a. F.) Gebrauch gemacht (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 43).

 

Rn. 59

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Diese Vorschrift erlaubt es, dass die betreffende Relation ausnahmsweise in max. einem GJ bis zu 140 % (statt der üblichen 70 %) ausmachen darf. Hierzu muss jedoch durch den Prüfer ein Antrag bei der beim BAFA angesiedelten APAS auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden (vgl. Boecker/Zwirner, DStR 2016, S. 90f.). Die APAS hat dabei ihr Urteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu fällen (vgl. Schüppen (2017), § 319a HGB, Rn. 23). Für die Praxis bleibt jedoch in der Zukunft weiter abzuwarten, in welchen Fällen die APAS derartige Ausnahmegenehmigungen tatsächlich erteilen wird.

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