Rn. 73

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Berichterstattungspflicht für den Kreis der berichtspflichtigen Maßnahmen wird – im Vergleich zu den Angaben, die der Abhängigkeitsbericht in Bezug auf berichtspflichtige Rechtsgeschäfte enthalten muss – erweitert. So sind bei Maßnahmen nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht nur die Vor- und Nachteile, sondern auch die Gründe der Maßnahme anzugeben. Dabei ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Gründe für die Maßnahmen des Vorstands einer abhängigen AG/KGaA/SE, soweit sie auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN bzw. der mit ihm verbundenen UN durchgeführt oder getroffen wurden, nicht in gleicher Weise wie die Motive von Rechtsgeschäften für Dritte erkennbar sind. So gibt der Inhalt eines Rechtsgeschäfts i. A. über die Gründe und die Zwecksetzung des Geschäfts Aufschluss und häufig werden hierüber auch schriftliche Unterlagen vorliegen. Demgegenüber sind die Beweggründe des Vorstands bei Durchführung oder Unterlassung von Maßnahmen oft nur schwer erkennbar. In der Praxis treten bei der nachträglichen Feststellung von Gründen getroffener Maßnahmen noch größere Schwierigkeiten als bei Rechtsgeschäften auf. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz dem Vorstand auch die Angabe der Gründe von berichtspflichtigen Maßnahmen im Abhängigkeitsbericht ab, wobei hier vorwiegend auf Angaben zu den Überlegungen über die Durchführung oder Unterlassung der Maßnahmen abzustellen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 416). Da die Veranlassung oder das Interesse eines Verbund-UN bereits Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht ist, kann hierauf die Begründung nicht gestützt werden. Sofern die Vor- und Nachteile einer Maßnahme angegeben werden, kann hierin i. d. R. auch die Angabe des für sie maßgeblichen Grunds gesehen werden (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 75; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 416; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 75).

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