Rn. 86

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Abweichungen von den vorgeschriebenen Gliederungen führen grds. zu einer Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit mit anderen UN. Um diese Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu vermeiden, erlaubt § 265 Abs. 6 nicht bei jeder Besonderheit eine Änderung der Postengliederung oder -bezeichnung; vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, dass die Abweichung von den vorgeschriebenen Gliederungsschemata "zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist" (§ 265 Abs. 6). Damit sind Änderungen nur möglich, wenn eine strikte Anwendung der §§ 266, 275 den tatsächlichen Geschäftsverlauf und/oder die tatsächliche Lage des berichtenden UN falsch oder nicht klar wiedergibt oder der Abschluss dadurch unübersichtlich ist.

 

Rn. 87

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Solche Beeinträchtigungen können z. B. gegeben sein, wenn

  • eine Postenbezeichnung nicht das wiedergibt, was der Posten tatsächlich beinhaltet;
  • eine Postenbezeichnung VG, Schulden, Aufwendungen oder Erträge nennt, die tatsächlich nicht in dem Posten erfasst sind;
  • besonders bedeutende VG, Schulden, Aufwendungen oder Erträge aufgrund der Gliederungsreihenfolge als unbedeutend erscheinen.
 

Rn. 88

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Legen Besonderheiten des Bilanzierenden eine solche Änderung der Postengliederung und/oder -bezeichnung nahe, ist zunächst zu prüfen, ob der JA auch ohne diese Änderung klar und übersichtlich ist. Nur wenn dies verneint wird, ist die Änderung zulässig. Wird dagegen die Klarheit und Übersichtlichkeit bereits ohne Änderung bejaht, kann die Änderung nicht mit einer weiteren Verbesserung gerechtfertigt werden (vgl. offensichtlich mit a. A. ADS (1997), § 265, Rn. 71), da der Gesetzgeber in § 265 Abs. 6 mit "zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich" eine restriktivere Formulierung verwendet hat als bspw. in § 265 Abs. 7 Nr. 2 ("wenn [...] dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird").

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