Rn. 580

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sind steuerlich als tauschähnliche Vorgänge zu behandeln. Der Gesellschafter realisiert einen Veräußerungstatbestand, den er – spiegelbildlich zur Gesellschaft – mit dem gemeinen Wert zu bewerten hat (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). In dieser Höhe ist der Beteiligungsbuchwert aufzustocken und ggf. auf Werthaltigkeit zu überprüfen. Eine verdeckte Einlage ist mangels Veräußerungsgeschäfts und korrespondierend zur Behandlung bei der Gesellschaft mit dem Teilwert zu bewerten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG); der Beteiligungsbuchwert ist demnach zu erhöhen (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG). Die Bewertung mit dem Teilwert führt beim Gesellschafter zu einer Ergebniswirkung. Allerdings ist eine gedankliche Zerlegung in einen Realisations- und Anschaffungstatbestand nicht möglich, da die vorzunehmende steuerliche Beteiligungswerterhöhung reflexartig erfolgt und somit gerade keinen Anschaffungsvorgang darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2011, I R 40/10, BStBl. II 2012, S. 281).

 

Rn. 581

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Handelsrechtlich werden Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach Maßgabe der Tauschgrundsätze abgebildet, da beim Anteilseigner ein dem Tausch vergleichbarer Vorgang vorliegt. Damit besteht ein Wahlrecht, den Buchwert des hingegebenen VG, den ergebnisneutralen Wert oder den Zeitwert der Sacheinlage als AK für die erhaltenen Anteile anzusetzen (vgl. HdR-E, HGB, § 253, Rn. 25). Erfolgt die Bewertung zum Buchwert des hingegebenen VG oder wird auf den ergebnisneutralen Wert (Buchwert des hingegebenen VG zzgl. der durch den Einbringungsvorgang verursachten Ertragsteuern beim Gesellschafter) zurückgegriffen, gilt als Bewertungsobergrenze der Zeitwert der erhaltenen Anteilsrechte (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 135).

 

Rn. 582

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die unterschiedliche Bewertung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft im Handels- und Steuerrecht – auch im Hinblick auf offene und verdeckte Einlagen – führt regelmäßig zu temporären Differenzen. Wie dargestellt, handelt es sich weder bei der offenen noch bei der verdeckten Einlage um reine Anschaffungsvorgänge beim Gesellschafter; vielmehr liegen der Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts und der Entstehung der Wertdifferenzen ein erfolgswirksamer Geschäftsvorfall zugrunde (vgl. Vossel (2012), S. 245). Folgerichtig sind die latenten Steuern sowohl im Zeitpunkt der erstmaligen Einbuchung als auch zu nachfolgenden Stichtagen erfolgswirksam zu erfassen.

 

Rn. 583–599

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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