Rn. 22

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die in der AP-VO aufgeführte Liste an nicht erlaubten Steuerberatungsleistungen umfasst folgende Dienstleistungen (vgl. auch BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 52ff.):

  • Erstellung von Steuererklärungen*,
  • LSt,
  • Zölle,
  • Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen*,
  • Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden*,
  • Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern*,
  • Erbringung von Steuerberatungsleistungen*.

Insbesondere der letzte Punkt, die Erbringung von Steuerberatungsleistungen, wird nicht näher konkretisiert. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt Art. 5 Abs. 3 der AP-VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Teile der oben aufgeführten Dienstleistungen zu erlauben. Diese sind in der obigen Aufzählung mit einem * gekennzeichnet. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bislang mittels § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (a. F.) Gebrauch gemacht, so dass auch das weite Feld von Steuerberatungsleistungen als Nichtprüfungsleistung, die der AP für das von ihm zu prüfende UN erbringt, grds. möglich war (zur speziellen Regelung im HGB vgl. HdR-E, HGB § 319a, Rn. 34ff.). Eine Einschränkung der grds. zulässigen Steuerberatungsleistungen ergibt sich allerdings dann, wenn die vom AP erbrachte Steuerberatungsleistung ein wesentlicher Gegenstand der AP ist bzw. wesentliche Auswirkungen auf die AP hat. An dieser Stelle verbietet das Selbstprüfungsverbot dann die Erbringung solcher Nichtprüfungsleistungen.

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