Rn. 282

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Zusammenhang mit Kap.-Erhöhungen (vgl. auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 14ff.) können folgende Fälle auftreten:

(1) Erwerb von Anteilen im Zuge einer Kap.-Erhöhung gegen Zuzahlung: Hierbei sind neben dem Ausgabebetrag auch die hinzuerworbenen Bezugsrechte als Zugänge zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen ist in diesem Zusammenhang der Nettoausweis von ausgenutzten alten und erworbenen neuen Bezugsrechten ausreichend. Anderenfalls wären die hingegebenen (alten) Bezugsrechte als Abgänge und die erhaltenen (neuen) Bezugsrechte als Zugänge zu zeigen, denn die Verwertung von (alten) Bezugsrechten ist ein Vorgang, der grds. die Bedingungen eines Abgangs erfüllt.
(2) Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 207 AktG; § 57c GmbHG): Dieser Vorgang wird im Anlagengitter nicht erfasst; denn es liegen hier keine AHK der Beteiligung vor. Folglich bleiben Gratisanteile unberücksichtigt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 291).
 

Rn. 283

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Werden bei einem Beteiligungs-UN Transaktionen vorgenommen, die dem Charakter nach zu Bestandsminderungen im Finanz-AV führen (z. B. Kap.-Herabsetzung, Liquidation), sind diese Vorgänge im Anlagespiegel als Abgänge zu erfassen. Eine Veräußerung von Anteilen schlägt sich als Verminderung des entsprechenden Bestands in der Abgangsspalte nieder. Dies gilt nur dann, wenn die entsprechenden Anteile erworben wurden. Bspw. kann bei ausländischen Gesellschaften der Fall auftreten, dass Anteile "aufgrund einer Umwandlung von Gewinnvorträgen oder Jahresüberschüssen in Nennkapital ausgegeben" (Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 291) werden. Da hierfür keine AHK bestimmbar sind, kann weder deren Zugang noch deren Abgang in den gleich lautenden Spalten des Anlagengitters berücksichtigt werden. Anders stellt sich die Situation bei solchen Anteilen dar, bei denen der Gesellschafter – wie bei PersG demonstriert – zwischen Dividendenzahlung und zusätzlichem Anteilserwerb wählen konnte. In diesem Fall ist ein Zugang auszuweisen.

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